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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ 2 1 Buch VI. Strafrecht I. Anmerkungen. 7Q7<br />

haben seine Akile-Verwandten, d. i. seine Brüder, dann die Vater-<br />

brüder es aufzubringen.<br />

Ad b: Der unfreie Embryo, sei er männlich oder weiblich,<br />

muss den Schutz des Islamischen <strong>Recht</strong>es geniessen.<br />

Wenn <strong>das</strong> Kind lebendig zur Welt kommt, aber dann in Folge<br />

des Attentats gegen die Mutter stirbt, ist für die Sühnegeldberechnung<br />

der Werth zu Grunde zu legen, den die Mutter am<br />

Tage der Geburt hatte.<br />

Ist der Attentäter der Sklave desselben Herrn, so ist kein<br />

Sühnegeld zu zahlen, wie auch dann nicht, wenn die Sklavin selbst lo.<br />

den Abortus verursacht hat. Denn der Herr hat keine Forderung<br />

gegen seinen Sklaven.<br />

Ist der Embryo Theilsklave, so ist für den freien Thcil der<br />

entsprechende Theil des Sühnegeldes für ein freies Embryo, für den<br />

unfreien Theil der entsprechende Theil des Sühnegeldes für ein<br />

unfreies Embryo zu zahlen. Nach anderer Ansicht ist in dieser<br />

Beziehung ein Embryo, der Theilsklave ist, als frei anzusehen.<br />

Wenn die Mutter frei, aber der Embryo unfrei ist, so wird die<br />

Sühne so berechnet, als wäre die Mutter unfrei.<br />

Ist der Embryo Muslim, so wird auch die Mutter als Muslim 20<br />

gerechnet, selbst wenn sie es nicht ist.<br />

Ist <strong>das</strong> Embryo von normaler Körperconstitution, so wird auch<br />

seine Mutter als solche gerechnet, selbst wenn sie es nicht ist, wenn<br />

sie z. B. an irgend einem Gliede verstümmelt ist.<br />

Ist die Mutter von normaler Körperconstitution, nicht aber<br />

<strong>das</strong> Kind, so wird doch für <strong>das</strong> Kind <strong>das</strong> volle Sühnegeld gezahlt,<br />

denn der Mangel seines Leibes ist vielleicht auch eine Folge des<br />

Attentats.<br />

Kann der Thäter <strong>das</strong> Sühnegeld nicht aufbringen, so haben<br />

seine 'Äkile-Verwandten <strong>das</strong>selbe für ihn zu zahlen. 30<br />

Der Werth der Mutter wird verschieden berechnet. Nach einer<br />

Ansicht ist es der Werth, den sie am Tage des Attentats hat; nach<br />

der anderen und besseren Ansicht ist es der höchste Werth, den<br />

sie zwischen den Tage des Attentats und dem Tage des Abortus<br />

gehabt hat.<br />

Das Sühnegeld gehört dem Herrn des Kindes, der natürlich in<br />

den meisten Fällen zugleich der Herr der Mutter ist.

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