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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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524 Buch IV. Kap. 15. Commandit-Gesellschaft. Anmerkungen. S 3<br />

z. B. <strong>das</strong> Erträgniss von Grund und Boden, von Kühen die Kälber,<br />

von Schafen die Wolle, von Sklaven <strong>das</strong>, was sie verdienen, von<br />

einer Sklavin die Ehegabe, die Jemand, der sie heirathet, zu zahlen<br />

hat, und die Kinder, die sie gebärt, sowie anderes mehr. Jedoch<br />

wenn der Gerent aus Versehen einer Sklavin, die zum Gesellschafts-<br />

Kapital gehört, beiwohnt, gehört die von ihm zu zahlende Ehegabe<br />

zum Gewinn, nicht zum Besitz des Commanditärs.<br />

Der Gerent hat <strong>das</strong> Besitzrecht auf seinen Gewinn-Antheil nicht<br />

von dem Moment ab, wo der Gewinn erzielt wird, sondern im All-<br />

gemeinen erst von dun Momente der Vertheihing,^) aber nur dann, 10<br />

wenn <strong>das</strong> Gesellschaftskapital wieder in Baargeld umgesetzt ist und<br />

die Gesellschaft aufgelöst wird. Anderen Falls hat er <strong>das</strong> Besitz-<br />

recht noch nicht, so <strong>das</strong>s z. B., wenn nach erfolgter Vertheilung<br />

noch ein Verlust eintritt, dieser Verlust noch durch den bereits<br />

vertheilten Gewinn gedeckt werden muss. Eventuell hat der Gerent<br />

<strong>das</strong> Anrecht auf seinen Gewinn-Antheil, auch ohne <strong>das</strong>s eine Ver-<br />

theilung Statt gefunden hat, wenn sie aus irgend einem Grunde unter-<br />

lassen worden ist, nämlich von dem Moment ab, wo <strong>das</strong> Kapital<br />

wieder in Baargeld umgesetzt und der Vertrag aufgelöst ist.<br />

Verlust kann dadurch entstehen, <strong>das</strong>s die Marktpreise sinken, 20<br />

<strong>das</strong>s Waaren oder Theile der Waaren sich deterioriren oder zu<br />

Grunde gehen. Wenn ein solcher Verlust wäJirend der Geschäfts-<br />

führung des Gerenten entsteht, muss er durch den etwaigen Gewinn<br />

gedeckt werden; wenn er dagegen entsteht, bevor noch der Gerent<br />

irgendeine Disposition getroffen (z. B. durch <strong>das</strong> Sinken der Va-<br />

luta), so ist dieser Verlust nicht durch den Gewinn zu decken,<br />

sondern fällt dem Commanditär zur Last, d. h. <strong>das</strong> von ihm ge-<br />

zahlte Kapital ist um so viel kleiner geworden.<br />

Der Verlust ist durch den Gewinn zu decken, einerlei, ob er<br />

vor oder nach dem Gewinn eingetreten ist. Wenn indessen ein 30<br />

Verlust erlitten wird und darauf der Commanditär einen Theil seines<br />

Kapitals zurückzieht, wird die auf den zurückgezogenen Theil ent-<br />

fallende Verlust-Rate nicht gedeckt. Beispiel : Das Gesellschafts-<br />

Kapital ist 100 Denare. 20 Denare a^hen verloren und darauf zieht<br />

') d. h. Vertheilungs-Berechnung (nicht Uebergabe des betreffenden<br />

Antheils an den berechtigten Empfänger).

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