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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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2g6 Buch IV. Kap. I. Verkauf und Kauf. Anmerkungen. %. 13. 14<br />

oder eine Mahlzeit einnehmen. Wenn er in der Nacht nicht reisen<br />

kann, braucht er die Rückgabe in der Nacht nicht zu vollziehen,<br />

indessen die Nächte des Ramadan gelten als Geschäftszeit.<br />

§ 14. Bei den Bestimmungen <strong>über</strong> den Verkauf von Obst-<br />

Sorten, Cerealien und ähnlichen Dingen ist zu unterscheiden:<br />

- a) ob Frucht und Stamm demselben Besitzer oder zwei ver-<br />

schiedenen Besitzern gehören;<br />

b) ob die Frucht angefangen hat zu reifen (s. hier<strong>über</strong> weiter<br />

unten) oder nicht;<br />

c) ob die Frucht verkauft wird mit der Bedingung, <strong>das</strong>s der 10<br />

Käufer sie sofort schneiden lässt oder nicht;<br />

ohne ihn.<br />

d) ob die Frucht verkauft wird mitsammt dem Stamm oder<br />

Der Inhalt dieses § lässt sich in folgende Sätze zerlegen:<br />

1. Vor Beginn der Reife dürfen Fruchtsorten ohne den Stamm<br />

verkauft werden, wenn der Käufer sie sofort schneiden lässt.<br />

2. Ein Stamm, der abgehauen oder vom Winde ausgerissen<br />

oder verdorrt ist, mit der daran befindlichen Frucht darf jeder Zeit<br />

verkauft werden ohne die Clausel, <strong>das</strong>s der Käufer die Frucht so-<br />

fort schneiden lässt. Dagegen darf der lebende Baum mitsammt 20<br />

den darauf befindlichen Früchten vor Beginn der Reife nur mit der<br />

Clausel des sofortigen Abschneidens der Früchte nach Beginn der<br />

Reife unter beliebigen Bedingungen verkauft werden.<br />

3. Das noch stehende grüne Korn darf nur mit der Clausel,<br />

<strong>das</strong>s der Käufer es sofort schneiden lässt, verkauft werden.<br />

4. Das Korn mitsammt dem Boden, in dem es steht, oder ohne<br />

denselben, aber nach Beginn der Reife, darf verkauft werden ohne<br />

die Clausel, <strong>das</strong>s der Käufer es sofort schneiden lässt.<br />

5. Wenn Jemand Fruchtsorten oder Korn verkauft, nachdem<br />

sie angefangen haben zu reifen, ^) hat er die Pflicht <strong>das</strong> Objekt 30<br />

dermassen zu bewässern, <strong>das</strong>s es wachsen kann und vor Verderben<br />

bewahrt bleibt, wobei es einerlei ist, ob der Verkäufer dem Käufer<br />

die Verfügung <strong>über</strong> <strong>das</strong>selbe bereits <strong>über</strong>geben hat oder nicht.<br />

Muhammed hat verboten, die Frucht allein (d. i. ohne Stamm)<br />

vor Beginn der Reife zu verkaufen, weil sie bis zur Reife vielfachen<br />

') So mit Baguri I, 364,9 gegen Ihn kasim's Wortlaut.

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