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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ 4 Buch IL Freilassung. Anmerkungen. j^r<br />

Person und der von ihm zu unterhaltenden Personen in Nahrung,<br />

Kleidung und Wohnung für ein Nychthemeron erforderlich sind')<br />

und der ausserdem den Preis für den seinen Compagnons gehörigen<br />

Theil des Sklaven zahlen kann. Diese Wohlhabenheit muss vor-<br />

handen sein zum Zeitpunkt der Freilassung. Wenn also Jemand<br />

zur Zeit der Freilassung unbemittelt ist, dann aber zur Wohlhaben-<br />

heit gelangt, kann die Ausstrahlung nachräglich nicht mehr<br />

Statt finden.<br />

Für die Abschätzung des Werthes des Sklaven ist massgebend<br />

der Zeitpunkt, in dem die partielle Freilassung stattfindet. Nach- lo<br />

folgende Veränderung des Vermögensstandes hat keine rückwirkende<br />

Kraft auf diese Angelegenheit.<br />

Die Freilassung wird unterschieden in eine ausstrahlende und<br />

eine nicht ausstrahlende^). Die Ausstrahlung findet Statt, wenn<br />

folgende vier Bedingungen erfüllt sind<br />

i) Der betreffende muss aus eigener freier Wahl, aus eigener<br />

Initiative (also z. B. durch Kauf, nicht durch Erbschaft oder Ge-<br />

schenk) in den Besitz des Sklaven gekommen sein. Wenn z. B.<br />

Jemand durch Erbschaft einen Theil eines seiner Ascendenten oder<br />

Descendenten erwirbt (vgl. 5 5)^ so findet die Ausstrahlung nicht 20<br />

Statt, d. h. der ihm nicht gehörige Theil dieses Sklaven wird da-<br />

durch nicht frei, während der ihm selbst gehörige Theil eo ipso<br />

frei wird.<br />

Das Verhältniss zweier Mitbesitzer (A und B) des Sklaven ist<br />

in diesem Fall ein solches, als wenn der eine dem anderen Bürg-<br />

schaft schuldete für ein verlorenes oder zu Grunde gerichtetes Objekt.<br />

Eine solche Bürgschaft setzt voraus, <strong>das</strong>s sie freiwillig <strong>über</strong>nommen<br />

ist; wird Jemandem <strong>das</strong> Objekt einer Bürgschaft <strong>über</strong>geben, ohne<br />

<strong>das</strong>s er sie freiwillig <strong>über</strong>nommen, ist er frei von der Pflicht des<br />

Bürgen. Wenn Jemand seinen Ascendenten kauft, so hat er die 30<br />

Folgen zu tragen; wenn er aber ohne seine Initiative in den Besitz<br />

desselben kommt, so haftet er nicht für <strong>das</strong> dadurch entstandene<br />

<strong>Recht</strong>sverhältniss.<br />

Wenn einem Sklaven X ein Theil eines anderen Sklaven Y,<br />

') Vgl. die Gesetze <strong>über</strong> den Unterhalt in Buch I § 58— 61.<br />

-) ^L*j ,3'-^\ und _)L*j i^ 3^^

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