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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ 5 Buch IV. Kap. 25. Depositum. Anmerkungen. 6S1<br />

streiten. Die Haftung des Depositars erlischt mit dem Moment,<br />

wo er dem Deponenten <strong>das</strong> Objekt zum Zwecke der Rücknahme<br />

zur Verfügung stellt, denn zu einer eigentlichen Rückgabe ist, wie<br />

schon oben S. 678 bemerkt, der Depositar nicht verpflichtet. Hier-<br />

bei wird vorausgesetzt, <strong>das</strong>s der Depositar iui Stande ist <strong>das</strong> Ob-<br />

jekt zur Verfügung zu stellen.<br />

Die Haftung des Depositars bedeutet, <strong>das</strong>s er eventuell ein<br />

gleiches Objekt oder den Werth des Depositums zahlen muss und<br />

zwar, falls dieser Werth schwankt, doi höchsten Werth, den <strong>das</strong><br />

Depositum zwischen der Zeit der Rückforderung , welcher der 10<br />

Depositar entsprechen konnte, und der Zeit des Verloren- oder Zu-<br />

grnndegehcns hatte.<br />

^. .; Der Hinterlegungsvertrag kann jeder Zeit von jedem der Con-<br />

trahenten gelöst werden. Wenn aber Jemand ein Depositum <strong>über</strong>-<br />

nehmen muss, wenn es z. B. einer unter Curatel stehenden Person<br />

gehört (und eine andere zum Depositar geeignete Person nicht<br />

vorhanden ist), so darf er, falls Raub und Plünderung droht, es<br />

nicht zurückgeben; thut er es dennoch und <strong>das</strong> Objekt geht in<br />

Folge dessen zu Grunde, haftet er dafür.<br />

Wenn der Depositar dem Deponenten <strong>das</strong> Objekt zur Rück- 20<br />

nähme zur Verfügung stellt, wo dieser betrunken ist, so haftet der<br />

Depositar nicht für einen etwa daraus entstehenden Schaden. Wenn<br />

er aber einem Kind oder Geisteskranken ein Depositum, <strong>das</strong> er<br />

freiwillig <strong>über</strong>nommen, gegen den Willen desselben zurückgiebt, so<br />

haftet er allerdings für etwa aufkommenden Schaden.<br />

Der Depositar hat nicht <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> die Rückgabe des Depo-<br />

situms aus dem Grunde, weil er sich Zeugen dafür verschaffen will,<br />

zu verzögern, da eine Bezeugung zwecklos ist, weil seine eidliche<br />

Aussage <strong>über</strong> die Rückgabe genügt. Eine solche Verzögerung ist<br />

aber dann gerechtfertigt, wenn derjenige, der die Rückgabe fordert. 3°<br />

nicht der Deponent' selbst ist, sondern sein Mandatar oder sein<br />

h>be, denn in diesem Falle muss der Depositar seine Behauptung,<br />

<strong>das</strong>s er <strong>das</strong> Objekt zurückgegeben habe, beweisen, da seine eidliche<br />

Aussage nicht genügt.<br />

Wie der Mandatsvertrag erlischt auch der Hinterlegungsvertrag<br />

durch den Tod eines der beiden Contrahenten, durch Geisteskrank-

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