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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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g_i_) Buch IV. Kap. 23. Das Finden verlorener Sachen. % i<br />

sind dieselben, wenn derjenige, der <strong>das</strong> Objekt verloren hat, es ge-<br />

borgt oder gemiethet oder usurpirt hatte. Anstatt Besitzer sollte<br />

es daher heissen ,. derjenige, der zeitweilig <strong>das</strong> Objekt in seiner<br />

Verfügung hat."<br />

§ I. Der Finder muss f/ri sein. Der Finder ist in gewissem Sinne<br />

eine ^^ertrauensperson, mit einer gewissen Autorität versehen, und<br />

die Entwickelung der Sache kann dahin führen, <strong>das</strong>s aus dem<br />

Finder ein Besitzer wird. Ein Sklave kann aber weder Vertrauens-<br />

person noch Besitzer sein. Wenn daher ein Sklave etwas findet,<br />

so gilt derjenige als der Finder, der es ihm abnimmt, einerlei ob 10<br />

es sein Herr ist oder ein Fremder. Der Herr kann <strong>das</strong> Objekt,<br />

<strong>das</strong> der Sklave gefunden, in dessen Hand und Obhut belassen, falls<br />

derselbe vertrauenswerth ist, und kann durch ihn eine rechtskräftige<br />

Fundanzeige machen lassen.<br />

Wenn der Sklave ohne specielle Erlaubniss seines Herrn ein<br />

Fundobjekt an sich nimmt, so gehört es nicht ihm, sondern seinem<br />

Herrn, und eine Fundanzeige, die ein Sklave nicht im Auftrage<br />

seines Herrn macht, ist ungültig.<br />

Im Gegentheil hierzu kann der servus contrahens Finder sein.<br />

eine rechtskräftige Fundanzeige machen und eventuell <strong>das</strong> Fund- 20<br />

objekt zum Besitz erwerben, aber nur derjenige servus contrahens,<br />

dessen Vertrag mit seinem Herrn allen Anforderungen des Gesetzes<br />

entspricht. Ist dagegen sein Freilassungscontrakt incorrekt, wird er<br />

in dieser Angelegenheit angesehen wie ein Ganzsklave.<br />

\\ enn der servus contrahens von seinem Contrakte zurück-<br />

tritt oder als Sklave stirbt, so nimmt der Richter sein Fundobjekt<br />

an sich und asservirt es für den eventuell sich meldenden Besitzer;<br />

denn dies Fundobjekt fällt nicht dem Herrn des servus contra-<br />

hens zu, da dieser selbst Finder sein und Besitz erwerben konnte.<br />

Wenn ein Theilsklave in den Verhältnissen lebt, <strong>das</strong>s er z. B. 30<br />

je einen Tag als frei für sich, dagegen den folgenden Tag als Sklave<br />

für seinen Herrn arbeitet, so kann er in jener Zeit Finder sein,<br />

in dieser als Sklave nicht. Ist <strong>das</strong> Verhältniss ein anderes, etwa<br />

ein derartiges, <strong>das</strong>s der Sklave zu einem Drittel frei, zu zwei Dritteln<br />

Sklave ist. so wird, falls er etwas findet, die Sache so angesehen,<br />

als seien zwei Finder vorhanden, d. h., der Sklave gilt als Finder<br />

in Rücksicht auf Yj. sein Herr als Finder in Rücksicht auf ^/^ des<br />

i<br />

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