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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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28 Blich I. Eherecht. Anmerkungen. % 9<br />

Die allgemeinen Erben des Patrons werden in derselben Ord-<br />

nung zur Ausübung der Brautanvvaltschaft berufen, in der sie zur<br />

Erbschaft berufen werden. Ueber die Erbfolge der Patronats-<br />

verwandten und deren Verschiedenheit von der allgemeinen Erbfolge<br />

s. Anm. zu Buch III, § 6.<br />

Die Patronin kann bei der Heirath ihrer Freigelassenen nicht<br />

als Brautanwalt fungiren. Wenn daher die Freigelassene eigene<br />

Verwandte nicht hat, ist der Brautanwalt der Patronin zugleich der<br />

Brautanwalt ihrer Freigelassenen. Durch den Tod der Patronin geht<br />

<strong>das</strong> Patronat mit seinen <strong>Recht</strong>en und Pflichten auf ihre Erben <strong>über</strong>. 10<br />

Der Brautanwalt kann, falls er aus irgend einem Grunde ver-<br />

hindert ist zu erscheinen und seines Amtes zu walten, durch den<br />

Richter vertreten werden. Der Richter darf in dieser Eigenschaft wie<br />

in jeder anderen nur innerhalb seines Sprengeis amtiren.<br />

Wenn ein Richter nicht vorhanden ist oder wenn er zu hohe<br />

Gebühren verlangt, können die Brautleute einem unbescholtenen<br />

freien Manne die Vollmacht zum Abschluss ihres Ehepaktes <strong>über</strong>-<br />

tragen.<br />

Eine solche Vollmacht lautet:<br />

,,Wir haben Dir die Vollmacht gegeben, <strong>das</strong>s Du für uns die 20<br />

Ehe schliessest, und erklären uns einverstanden mit Deiner Ent-<br />

scheidung."^)<br />

Wenn ein Richter vorhanden ist und auch nicht zu hohe For-<br />

derungen stellt, können die Brautleute dennoch vor einem Anderen<br />

ihren Contrakt schliessen, aber dieser muss Jurist sein.<br />

Der Landesfürst ist der Brautanwalt für eine erwachsene geistes-<br />

kranke Frauensperson, die weder Vater noch Grossvater hat.<br />

Die Braut darf nicht, solange eine der zur Brautanwaltschaft<br />

berechtigten Personen vorhanden ist, einen Fremden zu ihrem Braut-<br />

anwalt machen. 3°<br />

§ 9. Die Brautwerbung ist an den Brautanwalt des W'eibes zu<br />

richten. Solange <strong>über</strong> die Werbung des Einen verhandelt wird,<br />

darf nicht ein Anderer um dieselbe Person werben.<br />

Die Bestimmung dieses ^ <strong>über</strong> den an eine Wittwe oder geschie-<br />

dene Frau gerichteten Heirathsantrag bedarf der Richtigstellung.<br />

') ^*X^s.-v.> Ll.^v^ ^1X-J\ LÜ j^üIäXJ jXU-»Xä. Bagüri II, 109, 27.

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