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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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$ 26— 28 Buch I. Eherecht. Anmerkungen. ^c<br />

Wenn die Frau zum Gehorsam zurückkehrt, tritt sie sofort in<br />

die vollen <strong>Recht</strong>e wieder ein. Während sie für die Zeit der Unbot-<br />

mässigkeit <strong>das</strong> entsprechende Maass von Unterhalt und Kleidung<br />

verliert, wird ihr die Wohnung ersetzt.<br />

Ueber die Verhandlung des Richters betreffend ehelichen Zwist<br />

ist folgendes zu bemerken:<br />

Wenn die Frau sich beschwerdeführend an den Richter wendet,<br />

fordert der Richter den Ehemann auf pflichtgemäss zu handeln,<br />

verhängt aber nicht auf Grund einer ersten Beschwerde eine Strafe<br />

<strong>über</strong> ihn. lo<br />

Erst auf Grund einer zweiten Beschwerde verhängt der Richter<br />

eventuell eine angemessene Strafe <strong>über</strong> den Ehemann.<br />

In jedem Fall, sei es auf Grund einer ersten oder einer<br />

Wiederholungsklage, verpflichtet ev. zwingt der Richter den Ehemann<br />

der Frau zu gewähren, was sie zu fordern berechtigt ist.<br />

Wenn Klage und Gegenklage einlaufen , kann der Richter eine<br />

der Verhältnisse kundige, zuverlässige Person zu Rathe ziehen.<br />

Bei Fortsetzung des Streites ist der Richter gehalten zwei<br />

Sachverständige, einen aus der Familie des Mannes und einen aus<br />

derjenigen der Frau, Männer, welche Muslime, frei, unbescholten 20<br />

und von der Sachlage unterrichtet sein müssen, zu bestimmen.<br />

Diese untersuchen im Auftrage des Richters als Sachwalter der<br />

streitenden beiden Parteien die Angelegenheit und erstatten dem<br />

Richter Bericht.<br />

Der Richter hat zunächst zu versuchen einen Ausgleich unter<br />

Wahrung der Ehe zu erzielen.<br />

Wenn dies nicht gelingt, können Mann und Frau ihre beider-<br />

seitigen Sachwalter beauftragen die Verhandlung wegen einfacher<br />

Scheidung oder wegen ehelichen Loskaufs vor dem Richter einzuleiten.<br />

Wenn auch dann noch eine Einigung nicht zu erreichen ist, 30<br />

kann der Richter, diesmal nur mit Genehmigung der streitenden<br />

Parteien, noch zwei andere Sachverständige zu erneuter Untersuchung<br />

und Berichterstattung deputiren.<br />

Danach entscheidet der Richter endgültig, indem er den schul-<br />

digen Theil bestraft und dem geschädigten zu seinem <strong>Recht</strong>e<br />

verhilft.<br />

§ 26—28. Das Gesetz kennt fünf Arten der Lösung der Ehe,

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