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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ 2 Buch IV. Kap. 12. Darlehn. Anmerkungen. dÖQ<br />

Wenn er aber sich die Tasse voll Kaffee geborgt und dafür<br />

ein Aequivalent gezahlt hat, so bezieht sich seine Haftung ai/f den<br />

Kaffee, weil er ihn durch einen vicorrekten Kaufvertrag bekommen<br />

hat, nicht auf die Tasse, weil er sie ditrcJi eineii incorrekten AlietJis-<br />

vertrag erhalten hat. Ob nun ein Contrakt correkt') oder incorrekt")<br />

ist, alle Contrakte sind einander gleich in Bezug auf die Frage,<br />

wann die Ersatzpflicht eintritt, wann nicht.<br />

Unter den Bauern Aegypten's kommt es vor, <strong>das</strong>s A von B<br />

Geld entleiht, wogegen B dem A ein Thier, eine Kuh leiht, damit<br />

er ihre Milch geniesse, sie aber auch füttere. In diesem Falle ruht lo<br />

die Haftung nicht auf der Kuh, denn sie ist nicht ein DarleJin, sondern<br />

sie ist von B durch einen incorrekten Miethsvertrag <strong>über</strong>nommen;<br />

vielmehr ist die Milch <strong>das</strong> Objekt der Haftung, denn B hat sie<br />

durch einen incorrekten Kaufvertrag bekommen. Dies Geschäft ist<br />

daher in der Weise aufzulösen, <strong>das</strong>s B dem A ein Aequivalent für<br />

die genossene Milch giebt, während er von A den Werth der von<br />

ihm gelieferten Fütterung sowie <strong>das</strong> Geld, was er jenem zur Ver-<br />

fügung gestellt hat, zurückfordert. Was von der Haftung für <strong>das</strong><br />

Thier gilt, gilt in gleicher Weise von der Haftung für sein Sattel-<br />

zeug, j) nicht aber für <strong>das</strong> junge Thier, <strong>das</strong> Kalb oder Füllen. 20<br />

Wenn Jemand sich einen Sklaven leiht, so haftet er nicht für<br />

die Kleidung, die der Sklave trägt.<br />

Es giebt eine Reihe von Fällen, in denen die von § 3 gefor-<br />

derte Haftung für <strong>das</strong> Leihobjekt nicht geleistet zu werden braucht<br />

a) Wenn Jemand in F'olge eines Gelübdes ein Thier zum Opfer<br />

schlachtet und die Haut desselben ausleiht, so haftet der Leihnehmer<br />

nicht dafür, falls sie in seiner Hand zu Grunde geht.<br />

b) Wenn A sich von B ein Objekt leiht mit der Erklärung,<br />

<strong>das</strong>s er es dem C verpfänden zvill, und dies Objekt in der Hand<br />

des Pfandnehmers C zu Grunde geht, so haftet weder der Leih- 30<br />

nehmer A noch der Pfandnehmer C für <strong>das</strong>selbe.^)<br />

c) Wenn ein Pilger, der noch ausserhalb des heiligen Gebiets<br />

5) und seine Wolle oder Haare,<br />

t) Wohl nach dem Grundsatz, <strong>das</strong>s der Pfandnehmer nicht für<br />

<strong>das</strong> Pfand haftet. Vgl. Kap. 3 § 3.

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