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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ I Buch IV. Kap. 21. Stiftung, W'akf. Anmerkungen. 60Q<br />

Stiftende im l^jesonderen bereciitigt sein, eine geschenkartige Zu-<br />

wendung zu machen. E.s können daher die folgenden Personen<br />

nicht Stifter sein: der einem widerrechtlichen Zwang unterworfene,<br />

der servus contrahens, der unter Curatel stehende Verschwender,<br />

auch nicht mit Genehmigung des Vormundes.<br />

Eine Stiftung machen darf der Nicht-Muslim, sogar zu Gunsten<br />

einer Moschee, ferner der Theil-Sklave mit dem Besitz, den er hat,<br />

soweit er frei ist.<br />

Der Stifter kann nur stiften, was er besitzt, nicht also z. B.<br />

einen Hund, denn als etwas Unreines kann der Ihind nicht Besitz 10<br />

bilden, 'j<br />

Nach Ansicht einiger <strong>Recht</strong>slehrer darf <strong>das</strong> Staatsoberhaupt mit<br />

den Mitteln des P'iscus eine Stiftung machen, sogar zu Gunsten<br />

seiner eigenen Kinder.<br />

§. I. Eine Stiftung zu machen ist empfehlenswert!! im Sinne<br />

der Religion. Sie soll stets bezwecken dem Stifter Gottes Wohl-<br />

gefallen zu gewinnen, aber dies braucht sich nicht äusserlich zu<br />

zeigen, denn in erster Linie i.st die Stiftung ein vermögensrechtlicher<br />

Verfügungsakt.<br />

Ad a) Der Besitz, der gestiftet wird, kann ein unbeweglicher 20<br />

(ein Haus) oder ein beweglicher (ein Sklave, Bücher) sein, Besitz<br />

eines Besitzers oder mehrerer Besitzer. Wird ein Theil eines Gemein-<br />

besitzes gestiftet, so muss er abgesondert werden, sofern er ohne<br />

Zerstörung des Ganzen abgesondert werden kann.<br />

Ein servus orcinus wie ein Sklave, dessen Freilassung von dem<br />

Eintreten einer Bedingung abhängig gemacht ist, können gestiftet<br />

werden, indessen jener wird frei mit dem Tode seines Herrn, dieser<br />

mit dem Eintreten der gestellten Bedingung.<br />

Man kann ein Haus oder eine Pflanzung auf einem belasteten<br />

Terrain stiften, z. B. ein Haus auf einem Terrain, <strong>das</strong> Besitz eines 5°<br />

Anderen ist, oder <strong>das</strong> gemiethet ist, auch dann wenn nach Ablauf'<br />

des Mieth-Termins <strong>das</strong> Haus (die Pflanzung) entfernt werden muss.<br />

Wenn nach dem Abbruch des Hauses, dem Ausreissen des Ge-<br />

pflanzten noch ein nutebarer Rest von Dingen übrig bleibt, ist dies<br />

^) Doch steht der Hund oder jedes andere unreine Objekt wie<br />

ein Düngerhaufen unter der Verfügung ((3">«a!>, Ä^kL«j) des Inhabers.<br />

Diese Art Inhaberschaft oder Halbbesitz heisst ,<br />

^l-^aXiLl.<br />

Sachau, IMuhcimine Janisches <strong>Recht</strong>. 39

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