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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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S l8 Buch V, Richter und Gerichtsverfahren. Anmerkungen.<br />

er in den Besitz des streitigen Objekts gekommen sei, nicht<br />

angiebt.<br />

7^5<br />

Anders liegt der Fall, wenn der Kläger CA) seine Verfügung<br />

<strong>über</strong> <strong>das</strong> Objekt verloren durch sein Geständniss (nicht durch den<br />

Beweis des Gegners), wobei zu beachten ist, <strong>das</strong>s auch der Kläger-<br />

eid (der zurückgegebene Eid')) als Geständniss gilt. In diesem<br />

Falle nimmt der Richter eine Klage des A in zweiter Instanz nur<br />

dann an, wenn er angiebt, auf welche Weise er in den Besitz des<br />

Objektes gekommen ist, denn er haftet für sein Geständniss.<br />

Wenn A gesteht, <strong>das</strong>s ein Objekt, von dem er der de facto-In- 10<br />

haber ist, dem B gehört, so geht es durch richterliches Urtheil in<br />

den Besitz von B <strong>über</strong>. Wenn nun in der Folgezeit A mit dem<br />

Anspruch hervortritt, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Objekt ihm gehöre, so wird diese<br />

Forderung von dem Richter nur dann angenommen, wenn der durch<br />

sein Geständniss gebundene Kläger nachweisen kann, auf welche<br />

Weise er <strong>das</strong> Besitzrecht <strong>über</strong> <strong>das</strong> Objekt erworben hat, wenn er<br />

z. B. nachweisen kann, <strong>das</strong>s er es von B gekauft oder geerbt hat.<br />

Voraussetzung ist hierbei, <strong>das</strong>s in der ersten Verhandlung <strong>das</strong><br />

Objekt nicht bloss de jure, sondern auch de facto in den Besitz<br />

und die Verfügung^) des B, zu dessen Gunsten A <strong>das</strong> Geständniss 20<br />

abgelegt hatte, <strong>über</strong>gegangen ist. Ist dies nicht der Fall, hat z. B.<br />

A gestanden, <strong>das</strong>s er <strong>das</strong> Objekt dem B geschenkt habe, während<br />

thatsächlich B niemals von demselben Besitz ergriffen hat, so kann<br />

A in der Folgezeit, wenn er mit einem Anspruch gegen <strong>das</strong> Objekt<br />

hervortritt, verlangen, <strong>das</strong>s der Richter auf diese seine Forderung<br />

eingeht, auch wenn A nicht beweist, auf welche Weise er den<br />

Besitz jenes Objekts erworben hat.^)<br />

Der zweite in diesem Paragraphen vorausgesetzte Fall ist der,<br />

<strong>das</strong>s zwei Personen zugleich Inhaber eines Objekts, z. B. eines<br />

Hauses sind, <strong>das</strong> jeder von ihnen für sich allein beansprucht, oder 30<br />

<strong>das</strong>s keiner von ihnen Inhaber desselben ist, wenn z. B. <strong>das</strong> Objekt<br />

irgendwo in der Ferne liegt, ohne einen Inhaber zu haben.<br />

Befindet sich dagegen <strong>das</strong> Objekt in der Hand einer dritten<br />

Person (X), so sind folgende Fälle möglich:<br />

3) Elkhatlb II, 29 1, 23. 24 und Glosse.

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