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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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740 Buch V. Richter und Gerichtsverfahren. Anmerkungen. § 25<br />

Ad c) Es ist hinzuzufügen, <strong>das</strong>s die Processe dieser Kategorie<br />

nicht bloss durch <strong>das</strong> Zeugniss eines Mannes und zweier Weiber<br />

oder durch <strong>das</strong> Zeugniss von vier Weibern , sondern auch durch<br />

<strong>das</strong> Zeugniss zweier Männer entschieden werden können, während<br />

<strong>das</strong> vierte Entscheidungsmittel: <strong>das</strong> Zeugniss eines Mannes und<br />

der Zeugnisseid des Klägers hier ausgeschlossen ist.<br />

Die Zeugenschaft der vier Weiber wird nicht auf den Koran,<br />

sondern auf die Tradition zurückgeführt.<br />

In diesem Zusammenhang wird unterschieden zwischen der<br />

Thatsache und dem Geständniss der Thatsache (Buch IV, Kap. 11). 10<br />

Eine Frage betreffend die Geburt eines Kindes kann auf die sub c)<br />

beschriebene Art entschieden werden; dagegen fällt die Frage, ob<br />

eine Frau ein auf die Geburt bezügliches Geständniss abgelegt habe,<br />

unter a) und kann daher nur durch <strong>das</strong> Zeugniss zweier Männer<br />

zum Austrag gebracht werden.<br />

Die Fragen, die sub c) in Betracht kommen, sind solche <strong>über</strong><br />

Geburt, Menstruation, Milchverwandtschaft, sofern sie entstanden<br />

ist durch <strong>das</strong> Säugen des Kindes an der Brust der Amme, Jungfern-<br />

schaft, einen geheimer Fehler am Körper des Weibes. Fehler an<br />

den Händen oder im Gesicht des freien Weibes müssen durch <strong>das</strong> 20<br />

Zeugniss zweier Männer constatirt werden. Fehler am Leibe der<br />

Sklavin, soweit sie bei der Arbeit sichtbar werden, sind zu con-<br />

statiren entweder durch <strong>das</strong> Zeugniss zweier Männer oder <strong>das</strong><br />

Zeugniss eines Mannes und zweier Weiber oder <strong>das</strong> Zeugniss eines<br />

Zeugen und den Zeugnisseid des Klägers, weil es sich bei der<br />

Sklavin um Besitz handelt.<br />

Schliesslich ist zu erwähnen, <strong>das</strong>s kein Process durch <strong>das</strong><br />

Zeugniss zweier Weiber und den Zeugnisseid des Klägers ent-<br />

schieden werden kann, da diese Art der Entscheidung in den Quellen<br />

des <strong>Recht</strong>s nicht vorkommt. 30<br />

§ 25. Was in diesem Paragraphen von den Weibern gesagt<br />

ist, gilt auch von Hermaphroditen: sie können bei den hier in Frage<br />

kommenden Processen nicht als Zeugen auftreten.<br />

Ad a) Die Strafe für Unzucht und Ehebruch (s. Buch VI, II.<br />

§ I— 5) kann nur dann verhängt werden, wenn <strong>das</strong> Verbrechen<br />

von vier Männern bezeugt wird. Das Verbrechen setzt sich se-

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