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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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24. Buch I. lilierecht. Anmeikungen. % 3—<br />

ein Andersgläubiger, z. B. Christ oder Jude, nicht eine freie<br />

Muslimin heirathen.<br />

Für den Fall, <strong>das</strong>s ein Vormund sein Mündel verheirathet,<br />

sei es" eine wegen ungenügender Entwickelung der Geisteskräfte<br />

unter Kuratel gestellte Person (z. B. einen Verschwender), sei es<br />

eine geisteskranke Person, gilt als Regel die Monogamie.<br />

Ein Sklave, einerlei ob seine Freilassung bereits eingeleitet<br />

ist oder nicht, darf nur mit zwei Frauen, freien oder unfreien,<br />

verheirathet sein. Die Heirath des Sklaven bedarf der Genehmigung<br />

seines Herrn. 10<br />

§ 3. Zu den in diesem ^ angegebenen Bedingungen sind zwei<br />

weitere hinzuzufügen:<br />

3. <strong>das</strong>s er nicht bereits mit einer freien muslimischen oder anders-<br />

gläubigen Frau oder mit einer unfreien Frau, welche die Pflichten<br />

der Ehe zu erfüllen vermag, verheirathet ist, und <strong>das</strong>s er keine<br />

Sklavin, die ihm als Kebsweib dienen kann, besitzt;<br />

4. <strong>das</strong>s die Sklavin eine Muslimin ist. Denn ein freier oder<br />

unfreier Muslim darf nicht eine andersgläubige Sklavin heirathen.<br />

Das bedenkliche der Ehe eines Muslims mit einer Sklavin liegt<br />

darin, <strong>das</strong>s die von ihnen gezeugten Kinder Sklaven des Herrn 20<br />

ihrer Mutter werden.<br />

Ein freier Muslim darf eine Sklavin nicht heirathen,<br />

a) wenn sie seine eigene oder die Sklavin seines Sohnes ist<br />

b) wenn sie ihm als Wakf (s. Buch IV, Kap. 21) zugewendet<br />

worden ist;<br />

c) wenn ihm der Nutzen der Sklavin, nicht die Sklavin<br />

selbst durch Testament vermacht worden ist.<br />

Unter den gleichen Bedingungen darf auch eine freie Muslimin<br />

nicht ihren Sklaven heirathen.<br />

Wer seine eigene Sklavin heirathen will, muss sie vorher frei- 30<br />

lassen. Ueber die Cohabitation mit der eigenen Sklavin s. § 54. 55<br />

und <strong>über</strong> die Folgen derselben Buch II, § 20— 22.<br />

§ 4. Das Verbot des Sehens ist zugleich ein Verbot des Berührens.<br />

I. Was dem Manne, d. i. dem erwachsenen männlichen Indi-<br />

viduum, verboten ist, ist dem Eunuchen gestattet, da er gegen-<br />

<strong>über</strong> fremden d. h. ihm nicht- verwandten Weibern wie ein Verwandter<br />

angesehen wird.

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