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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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720 Buch V. Richter und Gerichtsverfahren. Anmerkungen. % 13<br />

§ 13. Wenn Privatpersonen sich einen Auftheiler bestellen,<br />

sind sie an die Bestimmungen von § 12 nur insoweit gebunden,<br />

als der Betreffende unter allen Umständen verantwortungsfähig und<br />

unbescholten sein muss.<br />

Wenn zwei z. B. <strong>über</strong> einen gemeinsamen Grundbesitz streitende<br />

Parteien sich einen Schiedsmann wählen und ihm die Entscheidung<br />

<strong>über</strong> die vorzunehmende Theilung <strong>über</strong>tragen, muss dieser^) sämmt-<br />

lichen Anforderungen des S 12 entsprechen.<br />

Es giebt drei Arten der Theilung:<br />

a) die Gleichtheilung, 10<br />

b) die W'erththeilung,<br />

c) die Theilung mit Entschädigung.<br />

Ad a: Der Gemeinbesitz wird in quantitativ gleiche Theile,<br />

die zugleich dem Werthe nach gleich sind, zerlegt, wie z. B.<br />

fungible Objekte nach Hohlmaass, Gewicht, Längenmaass oder Zahl<br />

in beliebig viele gleiche Theile getheilt werden. Diese Trennung ist<br />

aber auch auf nicht- fungible Objekte, sofern sie in äusserer Form<br />

und Werth einander gleich sind, anwendbar, ferner auf ein Haus,<br />

<strong>das</strong> in allen seinen Theilen gleich construirt ist, auf ein Stück<br />

Land, <strong>das</strong> in allen seinen Theilen von gleicher Beschaffenheit ist. -o<br />

Die Trennung ist eine räumliche Sonderung der <strong>Recht</strong>e der<br />

einzelnen Mitbesitzer-).<br />

Nach Herstellung der einzelnen Theile wird die Zuweisung<br />

derselben an die einzelnen Mitbesitzer durch <strong>das</strong> Loos entschieden,<br />

und dieser Entscheidung muss sich jeder von ihnen fügen. Indessen<br />

steht es ihnen frei ohne die Entscheidung des Looses anzurufen,<br />

durch gütliches Uebereinkommen <strong>über</strong> die Zuweisung der einzelnen .<br />

Theile zu entscheiden. f<br />

Der Auftheiler nimmt so viele Zettel als Mitbesitzer oder An-<br />

theile vorhanden sind, und beschreibt jeden Zettel mit dem Namen 30<br />

eines Mitbesitzers oder mit der Bezeichnung eines Antheils, die von<br />

der erforderlichen Deutlichkeit sein muss. Er wickelt diese Zettel<br />

um kleine Kügelchen von Thon oder W^achs oder dergleichen. Dies<br />

geschieht in Abwesenheit derer, die <strong>das</strong> Loos ziehen sollen. Sie<br />

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