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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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838 Buch VI. Strafrecht IL Anmerkungen, S 16<br />

Geschah <strong>das</strong> Zurücktreiben mit Erlaubniss des Reiters, so ist<br />

dieser verantwortlich.<br />

4. Wenn ein Reitthier todt zusammenstürzt oder der Reiter<br />

todt vom Pferde stürzt und dadurch ein Schaden verursacht wird,<br />

so haftet dafür weder der Reiter noch seine Erben. Wohl aber ist<br />

der Reiter verantwortlich, wenn sein Thier in Folge Krankheit oder<br />

eines unglücklichen Zufalls stürzt und Schaden verursacht.<br />

5. Wenn <strong>das</strong> Reitthier mit seinem Reiter durchgeht und Scha-<br />

den stiftet, oder wenn die Thiere einer Heerde in Folge irgend eines<br />

Zufalls dem Hirten durchgehen und Schaden stiften, so ist in jenem 10<br />

Falle der Reiter, in diesem Jer Hirte nicht verantwortlich. Wenn<br />

aber der Hirte geschlafen hat, ist er verantwortlich.<br />

Verantwortlich für <strong>das</strong> Thier ist derjenige, der es benutzt in<br />

dem Moment, wo es Schaden stiftet, einerlei ob er der Besitzer ist.<br />

oder ob er es sich geborgt, es gemiethet, es als Pfand oder De-<br />

positum bekommen oder ob er sich widerrechtlich desselben be-<br />

mächtigt hat.<br />

Wenn durch ein Thier ein menschliches Leben verloren geht<br />

und der Benutzer des Thieres dafür verantwortlich ist, so haben,<br />

falls er die Entschädigung nicht sofort aufbringen kann, die 'Akile- 20<br />

Verwandten (s. Buch VI. i. Anm. zu 5 3) dieselbe aufzubringen.<br />

Wenn einerseits der Benutzer des Thieres für den von ihm<br />

verursachten Schaden haftet, so wird dabei vorausgesetzt, <strong>das</strong>s der<br />

Besitzer des zerstörten oder geschädigten Objekts die ihm als Be-<br />

sitzer obliegenden Pflichten der Fürsorge für <strong>das</strong> Objekt und der<br />

Erhaltung desselben erfüllt hat. Wenn z. B. Jemand auf oftener<br />

Strasse einen Krug stehen lässt, ohne sich um ihn zu kümmern,<br />

und der Krug von dem Reitthier, einerlei ob <strong>das</strong> Thier allein ist<br />

oder ob ein Reiter oder Treiber bei ihm ist, zerschlagen wird, so<br />

haftet der Benutzer des Thieres nicht dafür. 30<br />

Wenn Jemand seine Thiere frei umhergehen lässt zu einer Zeit.<br />

wo es Sitte ist sie im Stall oder in der Hürde zu halten, so ist<br />

ihr Benutzer oder Besitzer verantwortlich für den Schaden, den sie<br />

stiften^ vorausgesetzt <strong>das</strong>s der Besitzer des geschädigten Objekts<br />

<strong>das</strong>selbe entsprechend behütet hat. Wenn aber Jemand seine Thiere<br />

frei umhergehen lässt zu einer Zeit, wo dies dem lokalen Usus<br />

entspricht, ist er nicht verantwortlich.

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