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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ II Buch VI. Strafrecht II. Anmerkungen. 829<br />

liehe Maass nicht <strong>über</strong>schreitet, von Zeit zu Zeit danach sehen; ist<br />

aber der Verkehr ein aussergewöhnlicher und ein Gedränge vor-<br />

handen, so darf er seine Habe nicht verlassen. Wenn ein Objekt<br />

von einem Hüter bewacht, beobachtet wird, muss derselbe im Stande<br />

sein den Dieb abzuwehren, sei es durch Selbsthülfe, sei es durch<br />

Hülferuf. Anders ausgedrückt lassen sich die Einzelbestimmungen<br />

<strong>über</strong> den entsprechenden Aufbewahrungsort in folgenden Satz zu-<br />

sammenfassen : Es müssen die für die Bewahrung des Besitzes noth-<br />

wendigen Maassregeln, soweit sie durch Ort und Zeit und besondere<br />

lokale Gebräuche vorgeschrieben sind, getrofTen gewesen sein. In<br />

dem Falle ist der Besitz entsprechrend aufbewaJirt und wird der<br />

Dieb mit Handabhauen bestraft.<br />

Der Dieb darf an dem gestohlenen Objekt keinerlei Besitzrecht<br />

haben. Das Handabhauen findet daher nicht Statt, wenn er etwas ge-<br />

stohlen hat, <strong>das</strong> er selbst verpfändet, vermiethet oder ausgeliehen hatte<br />

wenn er etwas, <strong>das</strong> er gekauft hat, vor der Zahlung des Preises<br />

oder während der Dauer der Options - Frist stiehlt, oder wenn er<br />

etwas, <strong>das</strong> er gegen Ratenzahlungen gekauft hat, vor Zahlung der<br />

letzten Rate, oder etwas, <strong>das</strong> er als Geschenk erhalten hat, vor der<br />

Uebergabe stiehlt.<br />

Dagegen wird dem Dieb die Hand abgehauen, wenn er etwas,<br />

<strong>das</strong> ihm durch Testament vermacht ist, vor dem Tode des Erb-<br />

lassers oder im anderen Fall nacJi dem Tode des Erblassers, aber<br />

vor der Uebergabe stiehlt. Wenn dagegen eine den Armen ver-<br />

machte Sache nach dem Tode des Erblassers, aber vor der Ueber-<br />

gabe von einem dieser Armen gestohlen wird, so findet <strong>das</strong> Hand-<br />

abhauen nicht Statt.<br />

Wenn Jemand einen Diebstahl begeht, aber durch Testament,<br />

Schenkung oder auf andere Weise ein Eigenthumsrecht an dem<br />

Objekte gewinnt, entweder bevor er es aus seinem Aufbewahrungs-<br />

ort weggenommen hat oder hinterher, jedoch bevor bei dem Richter<br />

die Anzeige wegen des Diebstahls gemacht worden ist, so ist eben-<br />

falls <strong>das</strong> Handabhauen ausgeschlossen. Wenn ein Streit dar<strong>über</strong> ent-<br />

steht, ob der Dieb im Moment des Stehlens ein Besitzrecht gegen<br />

<strong>das</strong> ganze Objekt oder einen Theil desselben hatte, wenn der Dieb<br />

es behauptet, so ist selbst in dem Fall, wenn bewiesen werden kann,<br />

<strong>das</strong>s <strong>das</strong> Objekt in dem Moment noch dem Bestohlenen gehörte,

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