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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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Es giebt drei Arten agrarischer Verträge:<br />

a) Jemand besäet mit eigener Saat und bearbeitet <strong>das</strong> Feld<br />

eines ..Anderen gegen einen Antheil am Erträgniss. ')<br />

b) Jemand bearbeitet <strong>das</strong> Feld eines Anderen, <strong>das</strong> diesei' Andere<br />

mit eigener Saat besäet hat, gegen einen Antheil am Erträgniss. ^)<br />

c) Jemand pachtet sich den Acker eines Anderen gegen Zahlung<br />

einer bestimmten Geldsumme oder einer Waare oder gegen <strong>das</strong><br />

Versprechen der Leistung eines bestimmten Quantums von Lebens-<br />

mitteln. ')<br />

d) Jemand <strong>über</strong>nimmt <strong>das</strong> Terrain eines Anderen, <strong>das</strong> zum lo<br />

Theil eine Palmenpflanzung, zum Theil Ackerland ist, indem er mit<br />

diesem <strong>über</strong> die Palmenpflanzung den Musakat-Vertrag (s. Kap. i6j,<br />

<strong>über</strong> <strong>das</strong> Ackerland den Vertrag b abschliesst. ^)<br />

verboten.<br />

Die Verträge c und d sind erlaubt, diejenigen unter a und b<br />

§ I. Der Vertrag a ist nach Abu Suga und Ibn Kasim unzulässig.<br />

Es wird angenommen, <strong>das</strong>s der dem Arbeiter zugesicherte Antheil<br />

ein bestimmter Bruchtheil, z. B. '/a, '/i» V4'

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