20.02.2013 Aufrufe

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

j c6 Buch II. Freilassung. Anmerkungen. S 15— 16<br />

Richter den Vertrag aufheben, wie auch dann jedem der beiden<br />

Contrahenten frei steht von dem Vertrage zurückzutreten.<br />

Wenn ein Sklave behauptet, <strong>das</strong>s sein Herr mit ihm die manu-<br />

missio contractuahs vereinbart habe, dagegen der Herr oder sein<br />

Erbe es leugnet, so uird dem letzteren der Eid aufgetragen und<br />

demgemäss entschieden.<br />

Wenn ein Herr eine m. c. rückgängig maclien ^\ill, indem er<br />

behauptet, <strong>das</strong>s er sie in Geisteskrankheit oder, während er unter<br />

Curatel stand, abgeschlossen habe, wird gemäss seiner Aussage ver-<br />

fahren, falls er beweisen kann, <strong>das</strong>s er thatsächlich zu der be- 10<br />

treffenden Zeit sich in dem genannten Zustande befunden habe.<br />

Wenn ein Herr stirbt und seine Sklavin nach seinem Tode in<br />

Folge der manumissio contractuahs zu Lasten seines Erben frei<br />

wird, dieser Erbe aber mit der Sklavin verheirathet ist, so wird mit<br />

dem Tode des Herrn diese Ehe gelöst. Aehnlich ist der Fall, <strong>das</strong>s,<br />

wenn z. B. ein freier Ehemann seine unfreie Ehefrau kauft und dieser<br />

Kauf perfekt geworden ist, diese Ehe gelöst ist. Der Grund ist in<br />

beiden Fällen, <strong>das</strong>s ein Mann nicht mit seiner Sklavin verheirathet<br />

sein kann. Vgl. Buch I die Anmerkungen zu § 3 S, 24.<br />

§ 16. Der Contrakt der manumissio contractuahs kann, nachdem 20<br />

er perfekt geworden, von dem herus contrahens nicht gekündigt<br />

werden. Indessen wenn der Sklave die ihm obliegenden Termin-<br />

zahlungen nicht leisten kann oder nicht leisten will, kann der Herr<br />

den Vertrag als null und nichtig ansehen.<br />

Andrerseits kann der servus contrahens jeder Zeit, wenn er<br />

will, von dem Contrakte zurücktreten, einerlei ob er im Stande ist<br />

die <strong>über</strong>nommenen Verpflichtungen zu erfüllen oder nicht.<br />

Dies ist die Regel für die correkte manumissio contractuahs.')<br />

Dagegen können bei der fehlerhaften manumissio contractuahs^)<br />

(s. weiter unten) sowohl Herr wie Sklave jeder Zeit von dem Con- 30<br />

trakte zurücktreten.<br />

Ein zwischen einem Herrn und seinem Sklaven geschlossener<br />

Contrakt der manumissio contractuahs wird nicht hinfällig, wenn der<br />

eine oder der andere der beiden Contrahenten oder beide zugleich<br />

2) ».XvoUJl ^U5ÜI

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!