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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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5 3 Buch IV. Kap. lo. Mandat. Anmerkungen. A-yy<br />

gewesen,') wenn er z. B. aus Vergesslichkeit ein ihm <strong>über</strong>gebenes<br />

Pferd des Mandanten reitet oder sein Gewand trägt und es dadurch<br />

zu Grunde geht.<br />

Wenn der Mandatar ein solches Pflichtversäumniss begeht, hört<br />

er dadurch nicht auf Mandatar zu sein, so <strong>das</strong>s er auch noch in der<br />

Folgezeit <strong>über</strong> die res mandata verfügen darf. Wenn dagegen der<br />

Depositar ein Pflichtversäumniss begeht, hört er dadurch eo ipso<br />

auf Depositar zu sein. Vgl. Kap. 25 Anm. zu § 2.<br />

Als ein Pflichtversäumniss ist es anzusehen, wenn der Man-<br />

datar ohne ausreichenden Grund den Mandanten verhindert, sich ^°<br />

seines Besitzes, der res mandata, zu bedienen; ferner wenn der<br />

Mandatar etwas für seinen Mandanten Verkauftes, bevor er noch den<br />

Preis empfangen hat, dem Käufer <strong>über</strong>giebt, sofern er dies nicht<br />

mit specieller Erlaubniss des Mandanten oder auf speciellen Befehl<br />

des Richters thut.<br />

Wenn der Mandatar die res mandata verkauft, sie ihm aber<br />

wegen eines Fehlers zurückgegeben wird, haftet er weiterhin dafür,<br />

d. h. seine Haftung dauert dadurch fort (bis zur Rückgabe), nicht aber<br />

seine Verfügungsbcrechtigwig. Will er <strong>über</strong> <strong>das</strong> zurückerhaltene<br />

Objekt weiter verfügen, so bedarf es dazu einer neuen Ermächti- 20<br />

gung von Seiten des Mandanten. Wenn der Mandatar eine Sache<br />

für den Mandanten verkauft und darauf der Verkaufsvertrag aus irgend-<br />

einem Grunde (nicht wegen Rückgabe wegen eines Fehlers) annul-<br />

lirt wird, kann er sie zum zweiten Mal verkaufen, weil die Be-<br />

rechtigung als in Folge des ersten Mandats noch vorhanden ange-<br />

sehen wird.<br />

Ein Pflichtversäumniss des Mandatars Hegt nur dann vor, wenn<br />

er die verkaufte Waare vor Empfangnahme des Preises verkauft, so-<br />

fern dieser Preis sofort zaJdbar war. Hat er dagegen auf Credit<br />

gegen Zahlungsleistung zu einem bestimmten Termine verkauft, so 30<br />

darf er die verkaufte Waare dem Käufer <strong>über</strong>geben, bevor er den<br />

Preis empfangen, aber den fällig gewordenen Preis darf er nur dann<br />

in Empfang nehmen, wenn ihm dazu eine neue Ermächtigung von<br />

Seiten des Mandanten gegeben worden ist.<br />

') Dem \:^^,jä3 steht gegen<strong>über</strong>« (3.>.ä;JI d. i. absichtlich be-<br />

gangenes Unrecht.<br />

Sachau, Muhammedanisches <strong>Recht</strong>. 28

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