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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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crg Buch IV. Kap. 17. Miethsvertrag. Anmerkungen. S 5<br />

die optio zu, d. h. er kann von dem Miethsvertrage zurücktreten.<br />

Der Vermiether des Hauses hat <strong>das</strong> Dach von Schnee frei zu halten<br />

und die Entleerung der Senkgruben zu besorgen. Er hat für die<br />

Uebergabe den Hof des Hauses von Schnee oder Schmutz rein zu<br />

halten, während späterhin dies die Pflicht des Miethers ist. Mit<br />

Ablauf des Miethstermins hat der Miether den Hof frei von<br />

Kehricht und Schmutz abzuliefern, d. h. er muss den Schmutz<br />

nach einem dafür bestimmten Ort zusammenfegen, dagegen<br />

braucht er den Schnee, wenn solcher gerade gefallen ist, nicht<br />

fortzuschaffen.<br />

10<br />

Wenn zwischen Miether und Vermiether ein Streit entsteht,<br />

indem der Miether behauptet, <strong>das</strong> Gemiethete dem Vermiether<br />

zurückgegeben zu haben, während dieser <strong>das</strong> Gegentheil behauptet,<br />

wird dem Miether nur dann geglaubt, wenn er seine Aussage<br />

beweisen kann. Im Allgemeinen wird jedem Depositar auf seine<br />

Aussage betreffend die Rückgabe des ihm anvertrauten Gutes ge-<br />

glaubt, nicht aber dem Pfandnehmer (Kap. 3, Anm. zu § 3) und<br />

nicht dem Miether, welche beide ihre Aussage beweisen müssen.<br />

Wenn ein gemietheter Arbeiter behauptet, <strong>das</strong>s er die ihm auf-<br />

gegebene Arbeit, z. B. ein genähtes Kleid dem Besteller abgeliefert ^o<br />

habe, während dieser <strong>das</strong> Gegentheil behauptet, wird seiner ein-<br />

fachen (nicht eidlichen) Aussage Glauben beigemessen.<br />

Der Miether oder gemiethete Arbeiter haftet für <strong>das</strong> Objekt<br />

nur dann, wenn er es absichtlich zu Grunde gerichtet oder beschädigt<br />

hat, oder wenn er in Bezug auf <strong>das</strong>selbe ein Pfiichtversäumniss be-<br />

gangen hat. Wenn der Vermiether behauptet, <strong>das</strong>s der Miether<br />

nicht seine Schuldigkeit gethan habe, während der Miether <strong>das</strong><br />

Gegentheil behauptet, so wird dem Miether oder gemietheten Arbeiter<br />

der Eid aufgetragen und demgemäss entschieden. Wenn aber zwei<br />

unbescholtene Männer bezeugen, <strong>das</strong>s die Handlungsweise des 3°<br />

Miethers ein Unrecht (z. B. eine absichtliche Beschädigung) war, so<br />

wird gemäss ihrem Zeugniss entschieden.<br />

Wenn der Besteller behauptet, er habe den Schneider be-<br />

auftragt ihm aus einem Stoff ein Hemd zu schneidern, während<br />

der Schneider behauptet, <strong>das</strong>s die Bestellung auf einen Rock<br />

gelautet habe, so wird der Besteller zum Eide zugelassen und<br />

demgemäss entschieden.

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