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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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yg Buch I. Eherecht. Anmerkungen. S 43<br />

a) die Aberkennung der Vaterschaft eines im Ehebruch gezeugten<br />

Kindes oder<br />

b) die Aberkennung der Vaterschaft eines durch eine Cohabitation<br />

aus Versehen entstandenen Kindes.<br />

Es ist irrelevant, ob die angeklagte Person während des Aus-<br />

sprechens des Fluches in der Moschee zugegen ist oder nicht.<br />

§ 43. Die durch den Fluch bewirkte Lösung der Ehe gilt für<br />

ewig, und kann auch dann nicht rückgängig gemacht werden, wenn der<br />

Mann hinterher erklären sollte, <strong>das</strong>s er einen falschen Eid geschworen.<br />

Sollte die Frau späterhin unfrei werden und in den Besitz ihres früheren 10<br />

Mannes gerathen, so versagt in diesem Falle sein Besilzrecht: er<br />

darf eine solche Sklavin nicht zu seiner Concubine machen.<br />

Nach der Lösung der Ehe hat die Frau die Wartezeit innezuhalten,<br />

bevor sie eine anderweitige Ehe eingeht. Für ihre Wartezeit gilt die<br />

Bestimmung,<br />

a) <strong>das</strong>s der Mann nicht verpflichtet ist ihr den Unterhalt zu ge-<br />

währen, selbst dann nicht, wenn sie schwanger ist, und<br />

b) <strong>das</strong>s <strong>das</strong> zwischen Ehegatten bestehende Erbrecht aufge-<br />

hoben ist.<br />

Die Frau, welche einer Cohabitation mit einem fremden Manne 20<br />

aus Versehen bezichtigt bezw. <strong>über</strong>führt wird, ist straflos. Die Folge<br />

eines gegen sie ausgesprochenen Ehebruchs-Fluches beschränkt sich<br />

also darauf, <strong>das</strong>s der Schwörende sich von der Vaterschaft des aus<br />

diesem Irrthum hervorgegangenen Kindes lossagt.<br />

Wenn der Mann ein Kind, dessen Vaterschaft er, sei es vor der<br />

Geburt, sei es nachher geleugnet, späterhin doch für sein Kind erklärt'),<br />

so erhält es die vollen <strong>Recht</strong>e eines ehelichen Kindes. Diese Be-<br />

stimmung wird sehr weit ausgedehnt: Wenn Jemand <strong>das</strong> Kind der<br />

durch Fliicli von ihm geschiedenen Frau tödtet und danach es für<br />

sein Kind erklärt, so unterliegt er nicht dem jus talionis Wenn ein ^o<br />

Mann gegen die Vaterschaft eines Kindes, <strong>das</strong> ihm in der Ehe ge-<br />

boren wird, protestirt, muss der Protest bei dem Richter ein sofortiger<br />

sein, während der Ehebruchs-Fluch später nachfolgen kann. Wenn<br />

^J ^ls.-OsX.voV^ ist ein Geständniss j\^sl, <strong>das</strong> sich nur auf <strong>das</strong><br />

Kind der durch Fliuh geschiedenen Frau beziehen kann. Dagegen<br />

bedeutet ^-UjJl die Adoption eines ganz fremden Menschen.

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