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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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ygg Buch VI. Strafrecht I. Anmerkungen. S 22<br />

Für ein christliches oder jüdisches Embryo ist 7^ von dem<br />

Sühnegeld für ein freies muslimisches Embryo zu zahlen, d. i.<br />

73 Sklave oder 1V3 Kameele, für ein Parsenkind V15 desselben Betrags<br />

== 73 Kameel.<br />

§ 22. Vom Eidschwur im Blut-Process, wenn es sich um absichtliche,<br />

unabsichtliche oder halbabsichtliche Tödtung handelt, um<br />

Verwundung (Glieder- Verletzung oder Verstümmelung), um Zerstörung<br />

eines Sinnes oder Sinnesorganes. Während im Process um<br />

Mein und Dein der Eid nur einmal geschworen wird, wird er im<br />

Blutprocess allemal fünfzig Mal geschworen. Kasäma heisst speciell 10<br />

der fünfzigfache Eid, der zuerst d. i. als erster Schwur dem Kläger<br />

aufgetragen wird, wenn der Wahrscheinlichkeitsbeweis für ihn spricht.<br />

Wenn aber der Angeklagte 50 Gegeneide schwört und nun der<br />

Kläger zum zweiten Male 50 Eide schwört, so heissen diese seine<br />

50 Eide nicht Kasäma^). Denn im Blutprocess kann auf Schwur<br />

und Gegenschwur ein Wiederholungs-Schwur Statt finden , während<br />

im Process um Mein und Dein nur einmal geschworen wird.<br />

Eine Anklage auf Tödtung muss sechs Bedingungen erfüllen:<br />

1. Sie muss specialisirt sein d.h. angeben, ob die Tödtung ab-<br />

sichtlich, unabsichtlich oder halbabsichtlich war, ob von einem 20<br />

Einzelnen oder von mehreren begangen. Eine nicht genügend<br />

specialisirte Anklage kann der Richter zurückgeben, ist aber nicht<br />

dazu verpflichtet.<br />

2. Sie muss für den Angeklagten belastend sein.<br />

3. Sie muss den Angeklagten individuell genau bezeichnen.<br />

4. Sie darf nicht im Widerspruch stehen mit einer anderen<br />

Klage desselben Klägers.<br />

5. Kläger sowohl wie Verklagter müssen verantwortungsfähig<br />

sein, als welcher auch z. B. der Betrunkene angesehen wird. So<br />

können Kind und Geisteskranker weder Kläger noch Verklagter in 30<br />

einer Sache betreffend Tödtung sein.<br />

6. Kläger und Verklagte müssen, sei es als MusUms oder Nicht-<br />

Muslims, als Einheimische oder Fremde, unter dem Schutze des<br />

^) Ä^Lc^". Eine andere Bedeutung des Wortes: Die Vertreter<br />

des Ermordeten.

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