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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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^-Q Buch IV. Kap. ii. Geständniss. Anmerkungen. S 3<br />

bewiesen wird, <strong>das</strong>s der Zwang aufgehört habe zu existiren und der<br />

betreffende darauf <strong>das</strong> Geständniss gemacht habe, wird angenommen,<br />

<strong>das</strong>s er es in voller Freiheit gemacht habe.<br />

Wenn sich <strong>das</strong> Geständniss auf Besitz, Halbbesitz^) oder Vcr-<br />

hei-rathung bezieht, ist es nur dann gültig, wenn der Geständige,<br />

abgesehen von den bisher genannten drei Eigenschaften, noch die<br />

vierte hat, <strong>das</strong>s er allgemein verfügungsberechtigt^) ist. Wenn da-<br />

her eine wegen ungenügend entwickelter geistiger Fähigkeiten unter<br />

Curatel stehende Person, z. B. ein Verschwender, entweder bevor sie<br />

unter Curatel gestellt wird oder nachher bekennt, <strong>das</strong>s sie etwas lo<br />

schuldig sei oder einen Besitz zerstört habe, hat ein solches Be-<br />

kenntniss keine rechtlichen Folgen, während nach der Ansicht an-<br />

derer <strong>Recht</strong>slehrer ein solches Geständniss insofern gültig ist, als der<br />

Geständige nach Aufhebung der Curatel die aus dem Geständniss<br />

sich ergebenden Pflichten erfüllen muss.<br />

Das Geständniss des Bankrotten ist gültig, wenn er gesteht<br />

eine Schuld zu haben, die aus der Zeit, bevor sein Vermögen unter<br />

Sequester gestellt wurde, herstammt. Ist sie erst entstanden nach<br />

der Sequestration, so wird sie nicht unter die Forderungen der<br />

Gläubiger aufgenommen, aber sie ist rechtskräftig und wird so be- 20<br />

handelt, <strong>das</strong>s der Geständige, nachdem er aus dem Vermögens-<br />

Sequester wegen Bankrott entlassen ist, die eingestandene Ver-<br />

pflichtung zu erfüllen gebunden ist. Es ist selbstverständlich, <strong>das</strong>s<br />

der Bankrotte, solange er unter Vermögenssequester ist, nicht ein<br />

gültiges Geständniss machen kann, in Folge dessen irgendeine Ver-<br />

fügung <strong>über</strong> seine Activa getroffen werden müsste, da er während<br />

dieser Zeit <strong>über</strong> seine Activa <strong>über</strong>haupt nicht verfügen kann.<br />

Als eine allgemein verfügungsberechtigte Person wird hier auch<br />

der stultus neglectus (s. Kap. 4, Anm. S. 345),<br />

z. B. ein erwachsener<br />

Verschwender, der aber nicht unter Curatel steht, angesehen. 30<br />

Dagegen ist der Vormund als solcher nicht allgemein verfügungsbe-<br />

rechtigt, d. h. er darf kein Bekenntniss zu Lasten des Besitzes seines<br />

Mündels machen.<br />

Bekenntnisse <strong>über</strong> andere Dinge als Besitz, Halbbesitz und Ver-<br />

heirathung sind gültig, z. B. ein Bekenntniss <strong>über</strong> Ehescheidung,<br />

^) ^x^;. Vgl. Kap. 4 Anm. zu § i. S. 344

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