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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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3i6 Buch VI. Strafrecht IL Anmerkungen. S ^<br />

Thäter vollverantwortlich sein muss und <strong>das</strong>s der Betrunkene als<br />

solcher gilt, nicht aber der Minderjährige oder der Geisteskranke.<br />

Es wird in dem Begriff der Unzucht zwischen Ehebruch und<br />

anderweitiger Unzucht nicht unterschieden. Die fragliche Coha-<br />

bitatron darf sich aber nicht als eine coJiabitatio erronca qualificiren,<br />

wobei der Irrthum als ein dreifacher möglich ist<br />

1. error agentis, wenn Jemand einem Weibe beiwohnt in dem<br />

Glauben, <strong>das</strong>s sie seine Ehefrau oder seine Sklavin sei.<br />

2. error methodi ineundi matrimonii, wenn Jemand eine Frau<br />

heirathet, ohne <strong>das</strong>s bei Abschluss des Ehevertrages ein Braut- lo<br />

anwalt und Brautzeugen zugegen waren,<br />

3. error objecti, wenn Jemand einer Sklavin beiwohnt, die er<br />

gemeinschaftlich mit einem Anderen besitzt, oder wenn Jemand der<br />

Sklavin seines Sohnes (<strong>über</strong>haupt: seines Descendenten) beiwohnt.<br />

Beide Dinge sind verboten. Wer inuhsan, d. i. wohl bewahrt,<br />

durch eine rechtmässige Ehe gegen Ausschweifungen wohl bewahrt<br />

ist, ist unentschuldbar, wenn er Unzucht begeht, und leidet die höchste<br />

Strafe des Gesetzes. Wer nicht den Segen der rechtmässigen<br />

Ehe geniesst, wird milder beurtheilt. Zwischen männlichem und<br />

weibhchem Individuum wird in dieser Angelegenheit nicht unter- 20<br />

schieden, auch nicht zwischen Muslim und Nicht-Muslim.<br />

Die Steinigung soll mit faustgrossen Steinen ausgeführt werden,<br />

nicht mit kleinen Steinen und nicht mit grossen Blöcken. Die<br />

100 Hiebe sollen ohne Unterbrechung ertheilt werden.<br />

Für die Strafe der Verbannung gelten folgende Bestimmungen<br />

1. sie muss von dem Richter oder dessen Stellvertreter ver-<br />

hängt werden;<br />

2. der Verbannungsort muss wenigstens i'/a Tagereisen von<br />

dem Orte der That wie von dem Heimathsort des Thäters entfernt<br />

sein. Er darf nicht die Seinigen mitnehmen, wohl aber eine Sklavin 30<br />

und Lebensmittel, dagegen nicht Handelswaaren<br />

3. der Verbannungsort muss genau angegeben sein. Der Ver-<br />

bannte darf ihn nicht verlassen. Eventuell kann er, falls Unheil<br />

von ihm befürchtet wird, in Ketten gelegt werden;<br />

4. der Weg zu dem Verbannungsort muss sicher sein;<br />

5. an dem Verbannungsort darf nicht Pest oder Cholera sein;

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