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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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58 Buch I. Eherecht. Anmerkungen. S 3^<br />

Wenn eine geschiedene Frau nach der Scheidung von ihrem Mann<br />

fortfährt bei ihm in seinem Hause und seiner Familie (eventuell mit<br />

ihren Kindern) zu leben, so entsteht ein gemischtes Verhältniss, indem<br />

die Fi-au theils die Stellung einer reklaniirbarcn, theils die Stellung<br />

'"iner definitiv geschiedenen Frau hat.<br />

Sie hat die Stellung einer reklaniirbaren Frau in sechs Dingen:<br />

1. Er kann sich von ihr, wenn er sich z. B. einmal von ihr ge-<br />

schieden hat, nochmals und zum dritten Mal scheiden:<br />

2. Er muss ihr die Wohnung gewähren.<br />

3. Er wird nicht bestraft, wenn er ihr beiwohnt. 10<br />

4. Er darf die Schwester der Frau oder ihre Tante nicht heirathen.<br />

5. Er darf, solange sie bei ihm ist, nicht mit vier Frauen ver-<br />

heirathet sein.<br />

6. Er darf nicht mit ihr einen Ehevertrag abschliessen, solange<br />

sie bei ihm ist.<br />

Dingen<br />

Sie hat die Stellung einer definitiv geschiedenen Frau in neun<br />

1. Der Mann darf sie nicht ohne Weiteres wie eine reklamirbare<br />

Frau wieder als Ehefrau zu sich nehmen.<br />

2. Sie beerben einander nicht. 20<br />

3. 4. 5. Die Formen der Ehescheidung von § 38. 39. 41 sind auf<br />

sie nicht anwendbar.<br />

6. 7. Er schuldet ihr weder Unterhalt noch Kleidung.<br />

8. Wenn er stirbt, ist sie nicht verpflichtet die für eine Wittwe<br />

vorgeschriebene Wartezeit zu halten.<br />

9. Er darf, solange sie bei ihm ist, sich nicht durch Loskauf<br />

definitiv von ihr trennen. Denn wenn er den Loskaufiiwxt ihr vereinbart,<br />

so ist <strong>das</strong> Resultat eine redintegrirbare Scheidung und er hat kein<br />

<strong>Recht</strong> dafür, <strong>das</strong>s er sie aus den eherechtlichen Beziehungen zu ihm<br />

entlässt, ein Aequivalent von ihr anzunehmen. Ohne Aequivalent 30<br />

ist aber der Loskauf null und nichtig.<br />

§ 38. Der Abstinenz-Schwur '), ein Rest vorislaniischen Heiden-<br />

thums, gilt als eine Sünde. Wenn der Ehemann mit einem Schwur seiner<br />

Frau die Fortsetzung des ehelichen Umgangs absagt, muss er ent-<br />

weder den Schwur ausführen und sich rite von der Frau scheiden,<br />

*^.v\<br />

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