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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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g ig Buch II. Freilassung. Anmerkungen. 165<br />

geld oder die Entschädigung zahlen, eine Bestimmung, die später<br />

dahin geändert wurde, <strong>das</strong>s der Attentäter entweder mit dem Werthe,<br />

den er am Tage des Verbrechens reprasentirte , und mit dem ge-<br />

setzlichen Sühngeld für seine That haftet, d. h. der Herr des Sklaven<br />

kann wählen, was ihm <strong>das</strong> vortheilhafteste ist, indem er entweder<br />

bestimmt, <strong>das</strong>s der s. c. aus seinem gegenwärtigen und künftigen<br />

Erwerbe <strong>das</strong> Sühngeld zahlt, oder den genannten Werth des Sklaven<br />

dem Inhaber des Blutrechts <strong>über</strong>giebt.<br />

Ist der servus contrahens nicht im Stande die schuldigen Zahlungen<br />

zu leisten, so annullirt sein Herr oder auch der Richter auf Verlangen 10<br />

des Klägers die manumissio contractualis, und der Sklave wird öfifent-<br />

lich versteigert. Wenn sein Werth geringer ist als die zu leistende<br />

Entschädigung, wird der ganze Sklave verkauft; wenn dagegen sein<br />

Werth grösser ist als die zu leistende Entschädigung, wird von ihm<br />

so viel verkauft, als nöthig ist um die Entschädigung zu zahlen,<br />

während der übrige Theil von ihm in dem ursprünglichen Ver-<br />

hältniss des servus contrahens gegen<strong>über</strong> seinem Herrn verbleibt.<br />

Wenn er die entsprechende Quote seiner Terminzahlungen an seinen<br />

Herrn leistet, wird er frei, d. h. derjenige Theil des Sklaven, der<br />

noch dem herus contrahens gehört'). 20<br />

Wenn der Herr seinen servus contrahens von den Folgen dieser<br />

Blutthat freikaufen will, zahlt er dem Inhaber des Blutrechts ent-<br />

weder den Werth des Sklaven, wie er am Tage der That war, oder<br />

<strong>das</strong> gesetzmässige Sühngeld, indem er wählt, was ihm <strong>das</strong> vortheil-<br />

hafteste ist. Der Kläger ist verpflichtet dies anzunehmen, und der<br />

Contrakt der manumissio contractualis bleibt zwischen dem Herrn<br />

und seinem Sklaven in Kraft.<br />

Wenn der Herr seinen servus contractualis, nachdem er ein<br />

solches Verbrechen begangen, freilässt oder ihm die restirenden<br />

Terminzahlungen erlässt, wird der Sklave frei, aber der Herr 3°<br />

muss ihn loskaufen aus der strafrechtlichen Verbindlichkeit gegen<br />

den Geschädigten oder dessen Erben.<br />

Anders liegt der Fall, wenn der Sklave durch Leistung der<br />

Terminzahlungen frei wird. Dann braucht sein Herr ihn nicht frei-<br />

') Dies ist also doch ein Fall, in dem trotz § 3 die manumissio<br />

contractualis auf einen Theil eines Sklaven Anwendung<br />

findet.

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