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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ 4 Buch IV. Kap. 23. Das Finden verlorener Sachen. 6^^<br />

in einem .solchen Grade mit ihm verwandt ist, der es ihm unmöghch<br />

macht sie zu heirathen. Dagegen kann eine Sklavin unter allen<br />

Umständen Fundobjekt sein, ivenn der Finder sie an sich niinvii,<br />

Jim sie für ihren Besitzer aufznbeivaJiren.<br />

Wer einen gefundenen Sklaven an sich nimmt, bestreitet seinen<br />

Unterhalt aus dem Erlös der Arbeit des Sklaven. Bleibt dann<br />

etwas übrig, wird es für den Besitzer reservirt. Wenn der Sklave<br />

nichts erwerben kann, erhält ihn der Finder aus Eigenem, lässt sich<br />

aber seine Auslagen von dem Richter oder Anderen bezeugen.<br />

Wenn der gefundene Sklave verkauft würde, darauf der Besitzer 10<br />

sich einfände und behauptete, <strong>das</strong>s er den Sklaven freigelassen<br />

habe, würde der Verkauf rückgängig gemacht werden müssen.<br />

Soweit hier von dem Sich-Verthcidigen-Konnen die Rede ist, soll<br />

es bedeuten sich vertheidigen können gegen kleinere Raubthiere<br />

z. B. den Wolf. Der Finder kann <strong>das</strong> Thier an sich nehmen, um<br />

es für den Besitzer aufzubewahren, wenn er es findet, sei es zur<br />

Zeit der Ruhe, sei es in Zeiten des Krieges und Raubes, sowohl<br />

in der Wüste wie im Kulturgebict; dagegen es an sich nehmen, um<br />

es zum Besitz zu erwerben, darf er nur dann, wenn er zur Zeit<br />

der Unsicherheit es in der W^üste findet. 20<br />

Ad I. Will der Finder <strong>das</strong> Thier verspeisen, muss er es<br />

vorher in Besitz nehmen; er darf es sofort in Besitz nehmen und<br />

sofort verspeisen, d. i. ohne es angekündigt zu haben. Hierbei ist<br />

Voraussetzung, <strong>das</strong>s der Finder <strong>das</strong> Thier /// der Wüste gefunden<br />

hat. Wenn er es degegen im Kullnrland gefunden hat, hat er<br />

kein <strong>Recht</strong> es zu verspeisen, da er dort es leicht verkaufen kann.<br />

Ist <strong>das</strong> Thier ein nicht -essbares, so reduciren sich natürlich die<br />

sub I gegebenen Möglichkeiten auf zwei.<br />

Wenn der Finder <strong>das</strong> Thier an sich nimmt und auf seine<br />

Kosten unterhält, kann er sich seine Auslagen vom Richter oder 30<br />

Anderen bezeugen lassen und nach dem Erscheinen des Besitzers<br />

von diesem die Rückerstattung fordern.<br />

Wenn der Finder <strong>das</strong> Thier verkauft, so muss er nach dem<br />

Verkauf ein Jahrlang den Fund verkündigen und darf dann den<br />

Preis in Besitz nehmen (natürlich unter Haftung gegen den, der<br />

<strong>das</strong> Thier verloren hat).<br />

Mawardi fügt den sub i gegebenen Möglichkeiten noch eine

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