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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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S II Buch V. Richter und Gerichtsverfahren. Anmerkungen. vjr<br />

lichkeit, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Streitobjekt zu Grunde geht. Es ist daher zu<br />

unterscheiden: Geht <strong>das</strong> Objekt durch die Verschiebung des Hülfs-<br />

Eides nicht verloren, so ist damit, wie angegeben, zu warten; geht<br />

es dagegen während des Moratoriums zu Grunde, so muss <strong>das</strong> Ur-<br />

theil sofort gesprochen und von der Ablegung des Hülfs-Eides ab-<br />

gesehen werden.<br />

Was die Befriedigung des durch richterliches Urtheil rechts-<br />

kräftig gewordenen Anspruches des Klägers betriftt, so bezahlt der<br />

Richter, wenn am Gerichtsorte Besitz des Verklagten ist (als eine<br />

Art ex officio-Vertreter des Verklagten) die Schuld aus dem an- lo<br />

wesenden ]3esitz. Wenn dagegen an dem Gerichtsorte irgend-<br />

welcher Besitz des Verklagten nicht vorhanden ist, <strong>über</strong>sendet der<br />

Richter auf Verlangen des Klägers die Sache, sei es in Gestalt<br />

eines Urtheils, sei es als Protokoll der Beweisaufnahme, an den<br />

Richter des Wohnortes des Verklagten, den wir im Folgenden als<br />

den fremden Richter bezeichnen.<br />

W^enn der erste Richter dem fremden Richter, der etwa zu-<br />

fällig sich im Sprengel des ersten Richters befindet, die Sache<br />

mündlich mittheilt, kann der fremde Richter nach der Rückkehr<br />

in seinen Sprengel <strong>das</strong> Urtheil zur Ausführung bringen. Hierzu ist 20<br />

er aber nicht berechtigt, wenn ihm der erste Richter ausserhalb<br />

seines eigenen Sprengeis die Sache mitgetheilt hat. Wenn die beiden<br />

Richter auf der Grenze ihrer Sprengel mit einander sprechen und der<br />

erste Richter dem fremden die Sache mittheilt, so muss der fremde<br />

Richter sie zur Ausführung bringen. Denn eine solche mündliche<br />

Mittheilung ist sicherer als eine mit Zeugenunterschriften versehene<br />

schriftliche Mittheilung.<br />

Die Zeugen, welche <strong>das</strong> zu versendende Urtheil unterschreiben,<br />

müssen andere sein als diejenigen, welche eventuell in dem Process<br />

als Zeugen fungirt haben. 3°<br />

Wenn der Richter sein Urtheil schriftlich einem fremden<br />

Richter mittheilt, soll er in einem besonderen Schreiben die Ver-<br />

handlung, die von ihm geführt worden ist, beschreiben und eine<br />

genaue Personalbezeichnung der beiden Parteien hinzufügen.<br />

Nachdem der fremde Richter <strong>das</strong> Schreiben erhalten, citirt er<br />

den Verurtheilten. W enn nun dieser die ihm imputirte Schuld gegen<br />

den Kläger leugnet, so beruft sich der Richter auf die beiden

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