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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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Die Elemente der Lehre vom Vorkaufsrecht sind drei:<br />

a) Der Inhaber des Vorkaufsrechts, der mit einem oder mehreren<br />

zusammen ein Objekt in der Weise besitzt, <strong>das</strong>s ihre respektiven<br />

Antheile nicht äusserlich geschieden sind. Er ist der Nehmende,<br />

d. h. der sein Vorkaufsrecht Ausübende, falls er nicht auf <strong>das</strong>selbe<br />

verzichten will. Wenn der eine Besitzer seinen Antheil verkauft,<br />

so nimmt der Inhaber des Vorkaufsrechtes <strong>das</strong> Verkaufte von dem<br />

Käiifej-, nimmt es ihm ab wider dessen Willen, reklamirt, erwirbt<br />

es für sich. Der ältere Mitbesitzer nimmt es dem jüngeren resp.<br />

jüngsten Mitbesitzer wieder ab, denn dadurch, <strong>das</strong>s der Käufer den lo<br />

Antheil eines Mitbesitzers erwirbt, wird er selbst Mitbesitzer, oder<br />

anders ausgedrückt: der von ihm gekaufte Antheil hört nicht auf,<br />

Theil des gemeinschaftlichen Besitzes zu sein. Beachtenswerth ist<br />

hierbei, <strong>das</strong>s der Mitbesitzer, der seinen Antheil verkauft, nicht ver-<br />

pflichtet ist, davon dem anderen resp. den anderen Mitbesitzern<br />

Anzeige zu machen.<br />

2) Das Objekt, auf welches <strong>das</strong> Vorkaufsrecht angewendet<br />

wird, ^) theilbarer Immobiliarbesitz.<br />

3) Der Käufer, der einen Theil eines theilbaren Immobiliar-<br />

besitzes von dem Besitzer desselben gekauft hat. j) Die Ursache 20<br />

seines Besitsrechts liegt in einer späteren Zeit als die Ursache<br />

des Besitzrechtes des Inhabers des Vorkaufsrechtes, während es<br />

immerhin möglich ist, <strong>das</strong>s der Besitz des Käufers der Zeit nach<br />

dem Besitze des Inhabers des Vorkaufsrechtes vorausgeht.<br />

Beispiel<br />

Einer (A) von zwei socii verkauft seinen Antheil an Zaid mit<br />

der Bedingung, <strong>das</strong>s dem Verkäufer allein oder dem Verkäufer und<br />

S ach au, Muhammedanisches <strong>Recht</strong>. ^2

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