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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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IAA Buch IL Freilassung. Anmerkungen. S 9<br />

und des libertus auch der zweite Sohn mit Hinterlassung von<br />

9 Söhnen stirbt, dann beerben die 10 Enkel des Patrons den libertus<br />

zu gleichen Theilen.<br />

II. Ein Christ lässt seinen muslimischen Sklaven frei. Der Frei-<br />

lasser stirbt mit Hinterlassung von 2 Söhnen, von denen der eine<br />

Muslim, der andere Christ ist. Darauf stirbt der libertus. In diesem<br />

Fall wird der muslimische Sohn des Patrons zur Erbschaft des libertus<br />

berufen, nicht der christliche Sohn.<br />

Wenn aber der letztere vor dem Tode des libertus Muslim ge-<br />

worden ist, erben beide Söhne zu gleichen Theilen. lo<br />

III. Fall, Ein Sklave A heirathet eine liberta, die ihm Kinder<br />

gebärt. Der Patron dieser Kinder ist durch Ausstrahlung ') der Frei-<br />

lasser M ihrer Mutter.<br />

Wenn nun aber der Vater der Kinder, der Sklave A von seinem<br />

Herrn B die Freiheit erlangt, so stehen vom Moment seiner Frei-<br />

lassung seine Kinder unter dem Patronat seines Freilassers B, d. h.<br />

mit dem Moment erlischt <strong>das</strong> Patronat von M und beginnt <strong>das</strong>-<br />

jenige von B.<br />

Wenn aber der Patron B und seine sämmtlichen männlichen<br />

allgemeinen Erben gestorben sind, geht <strong>das</strong> Patronat <strong>über</strong> die Kinder 20<br />

auf den Fiscus <strong>über</strong>.<br />

Ein Uebergang des Patronats von dem Freilasser des Gross-<br />

vaters auf den Freilasser des Vaters findet in folgendem Falle statt<br />

Wenn ein Sklave mit seiner Frau, einer liberta, Kinder gezeugt hat,<br />

während der Vater dieses Sklaven (der Grossvater der Kinder)<br />

ein libertus ist, so stehen die Kinder unter dem Patronat des Frei-<br />

lassers ihres Grossvaters.<br />

Wenn aber danach der Vater der Kinder die Freiheit erlangt,<br />

geht <strong>das</strong> Patronat <strong>über</strong> die Kinder von dem Freilasser des Gross-<br />

vaters auf den Freilasser des Vaters <strong>über</strong>. 30<br />

IV. Fall. Wenn ein Ehepaar, bestehend aus einem Sklaven und<br />

einer liberta, Kinder hat, eines dieser Kinder (P) sich seinen Vater<br />

kauft, so geht <strong>das</strong> Patronat <strong>über</strong> die Geschwister des P von dem<br />

Patron der Mutter auf ihn (P) <strong>über</strong>, während er selbst unter dem<br />

Patronat des Freilassers der Mutter verbleibt. Denn auf ihn kann<br />

*) ^.\^^l J^._^

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