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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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•HQjß Buch VI. Strafrecht I. Anmerkungen. % 21<br />

ein; ebenfalls, wenn die Schwangere z. B. nach einem heftigen<br />

Schlag, den sie empfangen, lange Zeit vollständig wohl gewesen<br />

und dann einen Abortus macht.<br />

War die Mutter bereits todt, als <strong>das</strong> Attentat gegen sie ver-<br />

übt 'wurde, so tritt keine Sühne ein.<br />

Ebenfalls erfolgt keine Sühne, wenn nicht <strong>das</strong> Embryo im Mo-<br />

ment des Attentates den Schutz des Islamischen Staats genoss,<br />

z. B. <strong>das</strong> Embryo einer mater hostis von einem pater hostis, <strong>das</strong><br />

Embryo von parentes apostatae. Hieran wird auch durch nach-<br />

träglichen Uebertritt der Eltern zum Islam nichts geändert. 10<br />

Ferner ist <strong>das</strong> Sühnegeld nicht zu zahlen, wenn der Attentäter<br />

der Besitzer des Embryo ist, einerlei ob er Besitzer der Mutter ist<br />

oder nicht. Der letztere Fall ist z. B. in der Weise möglich, <strong>das</strong>s<br />

A in seinem Testament <strong>über</strong> eine schwangere Sklavin verfügt, die<br />

Sklavin solle nach Geburt des Kindes frei sein, dagegen <strong>das</strong> von<br />

ihr zu gebärende Kind dem B gehören. Uebrigens gehört dieser<br />

Fall, da <strong>das</strong> Embryo unfrei ist, unter Absatz b).<br />

Ein Kind ist Muslim, wenn Vater oder Mutter dem Islam an-<br />

gehört. Es ist gleichgültig, ob die Mutter den Schutz des Islami-<br />

schen Staates geniesst, die Hauptsache, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Embryo ihn ge- 20<br />

niesst. Wenn z. B. ein Muslim eine mulier hostis schwängert,<br />

so steht <strong>das</strong> Embryo unter dem Schutz des Islamischen <strong>Recht</strong>s.<br />

Ist die Geburt eine Doppelgeburt, so besteht die Sühne in der<br />

Zahlung von zwei Sklaven.<br />

Die Wahl, ob Sklave oder Sklavin, steht dem Inhaber des<br />

Sühnrechts, d. i. den 'Akile-Verwandten des Embryo's zu.<br />

Der Sklave muss fehlerfrei sein, und geistig reif, wenn auch<br />

noch nicht 7 Jahre alt. Er muss wenigstens den Werth von 'y',,, des<br />

Sühnegeldes haben, <strong>das</strong> eventuell für die Tödtung des Vaters oder<br />

der Mutter des Kindes zu zahlen sein würde, d. i. für ein freies 30<br />

Muslimisches Embryo den Werth von 5 Kameelen.<br />

Ist ein Sklave oder eine Sklavin nicht zu beschaffen, oder nur<br />

zu einem Preise, der den Durchschnittspreis <strong>über</strong>steigt, so ist <strong>das</strong><br />

Sühnegeld in Gestalt von 5 Kameelen zu zahlen. Sind aber auch<br />

Kameele nicht zu beschaffen, so ist ihr Geldwerth zu zahlen.<br />

Das Sühnegeld gehört den Erben des Embryo.<br />

Wenn der Attentäter <strong>das</strong> Sühneg-eld nicht aufbrinsren kann, so

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