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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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.(j. Buch IV. Kap. 12. Darlehn. Anmerkungen. S '<br />

einem Anderen entleihen wollte, um sich seiner Dienste zu bedienen.<br />

Dagegen darf er allerdings seinen Vater entleihen, wenn er es thut,<br />

um demselben angenehme Tage zu bereiten. Es ist ferner ividcr-<br />

zuärtig, wenn Jemand seinen muslimischen Sklaven an einen Nicht-<br />

Muslim ausleihen wollte.<br />

Die Elemente der Lehre vom Darlehn sind:<br />

a) der Leihgeber,<br />

b) der Leihnehmer,<br />

c) <strong>das</strong> Leihobjekt,<br />

d) die Form des Uebereinkommens, <strong>das</strong> ein mündliches oder 10<br />

schriftliches sein kann. Auch der Taubstumme, der sich durch eine<br />

Geste verständlich machen kann, ist ein vollgültiger Contrahent. Ein<br />

solches Uebereinkommen gilt als perfekt, wenn der Ausleihenwollende<br />

spricht:<br />

„Ich leihe Dir <strong>das</strong> und <strong>das</strong>" oder wenn der Entleihenwollende<br />

spricht: „Leih' mir <strong>das</strong> und <strong>das</strong>", und wenn darauf der andere Con-<br />

trahent durch Wort oder That zu erkennen giebt, <strong>das</strong>s er mit der<br />

Sache einverstanden ist.<br />

Die Kosten der Rückgabe des Leihobjekts sind von dem Leih-<br />

nehmer zu bestreiten, nicht die Kosten für <strong>das</strong> Objekt, d. h. für die 20<br />

Unterhaltung des Objekts, denn diese sind von dem Besitzer zu<br />

bestreiten. Wenn A zu B spricht: ,,Ich leihe Dir mein Pferd, da-<br />

mit Du es fütterst" oder ,,Ich leihe Dir mein Pferd, damit Du mir<br />

<strong>das</strong> Deinige leihst", so ist <strong>das</strong> nicht ein Darlehns-Vertrag, sondern<br />

ein Miethsvertrag, und zwar ein incorrekter,^) weil die Dauer der<br />

Benutzung sowie <strong>das</strong> Aequivalent (die Miethe) nicht genau fixirt ist.<br />

In diesem Fall hat B die Durchschnittsmiethe zu zahlen, während<br />

B von A den Werth der Fütterung zurückfordern kann und für <strong>das</strong><br />

Objekt nicht haftbar ist, selbst nicht in dem Fall, wenn es durch<br />

etwas anderes als den zugestandenen Gebrauch, indessen ohne Pflicht- 3°<br />

versäumniss des B bei ihm zu Grunde gegangen ist. B ist ausserdem<br />

nicht verpflichtet <strong>das</strong> Objekt zurückzugeben noch die Kosten der<br />

Rückgabe zu tragen.<br />

Der Leihnehmer muss individuell bestimmt, bekannt sein, ferner<br />

allgemein verfügungsberechtigt, nicht also ein Kind, Geisteskranker

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