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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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gg läuch I. Eherecht. Anmerkungen. S 5-— 53<br />

Sachen tragen. In der Nacht solche zu tragen ist zwar nicht ver-<br />

boten, gilt aber als widerwärtig.<br />

Sie soll nicht gelbe oder rothe Stoffe tragen, <strong>über</strong>haupt nicht<br />

solche farbige Stoffe, die lediglich dem Schmuck dienen. Wie<br />

Parfüm ist auch Schminke^ Augenschminke und dergleichen ver-<br />

boten, ausgenommen wo es sich um die Heilung eines körperlichen<br />

Leidens handelt. Eventuell mag die trauernde Frau in der Nacht<br />

Augensalbe anwenden, aber mit Morgenanbruch wieder abwischen.<br />

§ 53. Die Bestimmung dieses ^ ist dahin zu erweitern, <strong>das</strong>s<br />

während der Wartezeit nicht allein die definitiv geschiedene Frau, 10<br />

sondern auch die reklamirbare ihre Wohnung, d. i. diejenige, die<br />

sie bewohnte, als sie geschieden wurde, nicht verlassen soll. Niemand<br />

hat <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> sie daraus zu verjagen, sie hat aber auch selbst<br />

nicht <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> aufzuziehen.<br />

Auszunehmen ist hiervon der Fall, <strong>das</strong>s die Frau durch ihr<br />

Benehmen <strong>das</strong> Haus oder die Nachbarschaft entehrt, oder <strong>das</strong>s sie<br />

ihrerseits durch <strong>das</strong> Benehmen der Hausinsassen oder der Nachbar-<br />

schaft geschädigt wird. Im erstem Fall darf sie ausquartirt werden,<br />

im anderen darf sie ausziehen.<br />

Die Frau, welche ihren Unterhalt nicht geliefert bekommt, darf 20<br />

bei besonderen Anlässen ihre Wohnung verlassen, z. B. zum Zweck<br />

des Broderwerbs; sie darf auch zur Nachtzeit eine Nachbarin be-<br />

suchen, muss aber für die Nachtruhe in ihre Wohnung zurück-<br />

kehren; sie darf auch dann ausgehen, wenn sie in einem längeren<br />

Verweilen <strong>das</strong>elbst eine Gefahr für sich oder ihre Kinder sieht, oder<br />

wenn die Wohnung für sie nicht angemessen oder standesgemäss ist.<br />

Strenger ist die Regel für diejenige geschiedene Frau, welche<br />

den Unterhalt geliefert bekommt. Diese darf ihre Wohnung ohne<br />

Erlaubniss des Mannes, der sich von ihr geschieden hat, aber sie<br />

jeden Augenblick zurücknehmen, reklamiren kann, nicht verlassen, 30<br />

weder zum Zweck des Besuches ihrer Verwandten oder von Gräbern<br />

von Angehörigen oder Heiligen noch für Zwecke ihrer Vermögensverwaltung.<br />

Wenn sie dagegen 7vr der Scheidung oder i'or dem<br />

Tode des Mannes eine Wallfahrt nach Mekka oder zu einem Heiligen-<br />

grabe gelobt hat, darf sie <strong>das</strong> Gelübde ausführen.<br />

Die Bestimmungen dieses § gelten nur für die Dauer der<br />

Wartezeit.

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