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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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j 6;^ Buch I. Eherecht. Text. jn<br />

§ 63.<br />

Eine von ihrem Ehemann geschiedene Frau kann<br />

die Pflege und Erziehung eines Kindes, <strong>das</strong> sie ihm ge-<br />

boren, nur dann <strong>über</strong>nehmen, wenn sie folgende sieben<br />

Bedingungen erfüllt:<br />

i) <strong>das</strong>s sie bei vollem Verstände ist,<br />

2) <strong>das</strong>s sie frei ist,<br />

3)<br />

4)<br />

5)<br />

<strong>das</strong>s sie Muhammedanerin ist,<br />

<strong>das</strong>s sie unbescholten ist,<br />

<strong>das</strong>s sie vertrauenswürdig ist,<br />

6) <strong>das</strong>s sie einen festen Wohnsitz hat, und<br />

7) <strong>das</strong>s sie nicht eine neue Ehe mit einem fremden,<br />

dem Kinde nicht verwandten Manne eingeht.<br />

Wenn die Frau in einer dieser Bedingungen den An-<br />

forderungen nicht entspricht, verliert sie <strong>das</strong> Anrecht auf<br />

die Pflege und Erziehung des Kindes.

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