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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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g 14— 17 Buch IV. Erbrecht. Nach dem Minhäg, 25 I<br />

§ 14. Für den Fall, <strong>das</strong>s ein Mann eigene Kinder und Sohnes-<br />

kinder hinterlässt, gelten folgende Regeln:<br />

Der eigene Sohn des X schliesst die Kindeskinder des X von<br />

seiner (des X) Erbschaft aus.<br />

Hat X eine eigene Tochter, dagegen keinen Sohn, so erbt sie<br />

die Hälfte, während <strong>das</strong> Uebrige den Sohneskindern zufällt, falls sie<br />

männlichen Geschlechts oder gemischt männlichen und weiblichen<br />

Geschlechtes sind. Wenn aber die Nachkommenschaft des Sohnes<br />

nur aus einer Tochter oder aus Töchtern besteht, so erbt sie, resp.<br />

erben sie ein Sechstel. 10<br />

§ 15. Wenn ein Mann zwei oder mehr eigene Töchter und<br />

Sohneskinder hinterlässt, erben sie zwei Drittel, während der Rest<br />

den Sohneskindern zufällt, wenn sie entweder männlichen Geschlechts<br />

oder gemischt männlichen und weiblichen Geschlechts sind.<br />

W^enn aber die Nachkommenschaft des Sohnes nur aus Mädchen<br />

besteht, erben sie nichts, es sei denn, <strong>das</strong>s der Gesegnete Bruder<br />

vorhanden ist, dessen Vorhandensein ihnen <strong>das</strong> Erbrecht allgemeiner<br />

Erben verleiht. Der gesegnete Bruder ist ein männliches Individuum<br />

der männlichen Descendenz des Erblassers, der entweder in dem<br />

gleichen Abstände von dem Erblasser steht wie die Sohnestöchter ^o<br />

(also ihr Vetter ist) oder noch in einem weiteren Abstände von<br />

dem Erblasser steht als die Sohnestöchter oder Enkelinnen (also<br />

z. B. der Urenkel in der männlichen Linie des Erblassers).<br />

§ 16. Wenn die Kinder des Sohnessohnes neben den Sohnes-<br />

kindern zur Erbschaft berufen werden, so gelten dieselben Be-<br />

stimmungen wie für den Fall, <strong>das</strong>s Sohneskinder neben eigenen<br />

Kindern zur Erbschaft berufen werden.<br />

Dieser Satz gilt allgemein für den Fall, <strong>das</strong>s die Kinder einer<br />

ferneren Generation zusammen mit den Kindern einer näheren zur<br />

Erbschaft berufen werden. 30<br />

§ 17. Der Descendent des Erblassers verleiht der Descendentin<br />

desselben den Charakter einer allgemeinen Erbin,<br />

a) wenn sie in dem gleichen Abstände von dem Erblasser steht, oder<br />

b) wenn sie in einem näheren Abstände von dem Erblasser<br />

steht, ohne von den zwei Dritteln, welche <strong>das</strong> Erbtheil von zwei<br />

oder mehr Töchtern, Sohnestöchtern, sorores germanae et consan-<br />

guineae sind, etwas zu bekommen.

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