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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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5io Buch IV. Kap. 21. Stiftung, Wakf. Anmerkungen. § i<br />

als Stiftung anzusehen. Ist der Rest nicht mehr nutzbar, so bleibt<br />

er nach der besseren Ansicht ebenfalls Stiftung.<br />

Die Nutzbarkeit des gestifteten Objekts braucht nicht eine<br />

sofortige zu sein; sie kann eine solche sein, die erst in Zukunft<br />

eintritt. Nicht nutzbar ist ein kränklicher Sklave, auf dessen Ge-<br />

sundung nicht zu hoffen ist. Das Objekt muss ein solches sein, <strong>das</strong>s<br />

es benutzt werden kann, ohne <strong>das</strong>s seine Substanz dadurch zu<br />

Grunde geht, indem seine Substanz weiter existirt, d. h. natürlich<br />

eine Zeit lang, die nicht kürzer sein soll als etwa der kürzeste für<br />

<strong>das</strong> Objekt gebräuchliche Miethstermin (denn nur Gott allein dauert 10<br />

ewig). Gesäete, gepflanzte, im Beet stehende Blumen kann man<br />

stiften, nicht frische, gepflückte.<br />

Die Nutzung des Objekts muss allgemein zulässig und be-<br />

gehrenswerth sein. So darf man keine Musikinstrumente (wie die<br />

kleine Handtrommel und die Pfeife der Mönche) stiften, auch keine<br />

Dirhems zu Schmuckzwecken. Wohl aber darf man Dirhems stiften<br />

mit der Bestimmung, <strong>das</strong>s Schmucksachen daraus gegossen werden.<br />

Wenn aber die Dirhems mit einem kleinen Grifl" oder Häkchen am<br />

Rande versehen sind, gelten sie als Schmucksachen und können<br />

gestiftet werden. 20<br />

Ad b: Da die Stiftung in aeternum bestehen soll, muss stets<br />

ein Beneficiar (einerlei, ob eine Person oder eine Anzahl von Per-<br />

sonen oder ein öffentlicher Zweck) vorhanden sein. Der Text zer-<br />

legt die hierauf bezügliche Bestim.mung in zwei Theile<br />

1. Der Beneficiar muss schon im Moment der Stiftung vor-<br />

handen sein. Wie schon oben angegeben, kann ein Embryo nicht<br />

Beneficiar sein. Ist er eine bestimmte Person oder Individuum, so<br />

muss er sofort erklären, ob er die Stiftung annehmen will. Ist es<br />

dagegen ein öffentlicher Zweck, ^) wie die Moschee, die Armen, die<br />

Gelehrten, so ist eine sofortige Erklärung <strong>über</strong> die Annahme nicht 3»<br />

nothwendig.<br />

2. Der Beneficiar muss sich fortsetzen, muss weiter existiren in<br />

der Zukunft.<br />

Wenn Jemand erklärt, <strong>das</strong>s er ein Objekt einem Kinde, <strong>das</strong><br />

ihm etzva geboren werden wird, danach den Armen stiftet, so ent-<br />

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