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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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Buch II. Freilassung. Anmerkungen. I37<br />

A sie zur Muttersklavin') macht, so ist sie nach A's Tode frei,<br />

soweit sie ihm gehörte, und von dem übrigen Theil der Sklavin ist<br />

so viel frei, als aus dem Nachlass von A bezahlt werden kann.<br />

Wenn A die Mittel hat seinen Compagnon zu entschädigen, muss er<br />

zahlen,<br />

a) ihm den Werth von seinem (des B) Antheil an der Sklavin<br />

b) ihm den entsprechenden Antheil einer Durchschnitts-Ehe-<br />

gabe, die für die Sklavin gezahlt worden wäre, wenn sie mit einem<br />

Dritten als Ehefrau verheirathet worden wäre, zahlen, also z. B. die<br />

Hälfte einer solchen Ehegabe, wenn dem B die Hälfte der Sklavin 10<br />

gehörte,<br />

c) eine Zahlung für ihre virginitas, falls sie virgo war.<br />

Dagegen ist A nicht verpflichtet dem B einen seinem Mit-<br />

besitz an der Sklavin entsprechenden Antheil von dem Werthe<br />

des Kindes zu zahlen.<br />

Ein Wahnsinniger und ein unter Curatel stehender hat nicht<br />

<strong>das</strong> <strong>Recht</strong> einen Sklaven freizulassen; wenn er aber mit seiner<br />

Sklavin ein Kind zeugt, so ist sie mit seinem Tode frei. Anders<br />

ausgedrückt: Die rechtlichen Folgen des Istilad treten auch dann<br />

ein, wenn der Urheber eine Person der genannten Art ist. 20<br />

Wenn Jemand in seiner Todeskrankheit eine Sklavin zur Mutter-<br />

sklavin macht und einer anderen Sklavin die Freiheit schenkt, so<br />

wird der Werth der Muttersklavin von der Gesammtmasse des<br />

Nachlasses abgerechnet, dagegen der Werth der freigelassenen<br />

Sklavin von dem Legats-Drittel. S. Buch III § 17 Anmerkungen.<br />

Wenn drei Compagnons einen Sklaven besitzen und zwei von<br />

ihnen, ein wohlhabender und ein unbemittelter, ihre Antheile frei-<br />

lassen, wird der ganze Sklave frei und der wohlhabende ist ver-<br />

pflichtet demjenigen Compagnon, der nicht freilässt, den Werth<br />

seines Antheils zu zahlen. 30<br />

Wenn Jemand in seiner Todeskrankheit seinen Antheil an einem<br />

Sklaven freilässt und <strong>das</strong> Drittel seines Nachlasses eben soviel be-<br />

tragt wie der Werth des ganzen Sklaven, so wird der ganze Sklave<br />

frei, d. h. die Ausstrahlung findet Statt. Wenn aber <strong>das</strong> Legats-<br />

drittel (und nur <strong>über</strong> dieses kann der Freilasser verfügen) nicht

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