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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ I, Das Geständniss kann sich auf zweierlei Dinge<br />

beziehen:<br />

a) auf <strong>Recht</strong>e, die Gott zustehen, und<br />

b) auf <strong>Recht</strong>e, die Menschen zustehen.<br />

§ 2. Man kann ein auf ein <strong>Recht</strong> Gottes bezüghches<br />

Geständniss zurücknehmen, nicht aber ein auf <strong>das</strong> <strong>Recht</strong><br />

eines Menschen bezüghches.<br />

§ 3. Das Geständniss ist rechtskräftig, wenn es folgenden<br />

Bedingungen entspricht:<br />

a) wenn der Geständige grossjährig ist;<br />

b) wenn er im Vollbesitz der Geisteskräfte ist;<br />

c) wenn er nach freiem Willen handelt.<br />

Falls sich <strong>das</strong> Geständniss auf Besitz bezieht, muss<br />

noch eine vierte Bedingung erfüllt sein:<br />

d) wenn er allgemein verfügungsberechtigt ist.<br />

§ 4. Wenn Jemand ein Geständniss <strong>über</strong> eine unbekannte<br />

Sache macht, ist er verpflichtet, nähere Auskunft<br />

<strong>über</strong> dieselbe zu o-eben.<br />

§ 5. Der Geständige kann von seinem Geständniss<br />

etwas ausnehmen, wenn er die Ausnahme unmittelbar an<br />

<strong>das</strong> Geständniss anschliesst.<br />

§ 6. Das Geständniss ist gültig, einerlei ob der Ge-<br />

ständige es in gesundem oder krankem Zustande gemacht hat.

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