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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ 27 Buch V, Richter und Gerichtsverfahren. Anmerkungen. y-j<br />

nicht, wenn er die Verwaltung ohne Honorar führt, weil er insofern<br />

verdächtig ist, als er durch einen Zuwachs des Objektes seiner<br />

Verwaltung seine Auctorität vermehren könnte.<br />

Niemand darf demjenigen, den er beerbt, eine Verwundung<br />

bezeugen, solange sie noch nicht verharscht ist; wohl aber darf er<br />

bezeugen, <strong>das</strong>s dem kranken oder verwundeten Erblasser dieser<br />

oder jener Besitz gehört, wie er ihm auch eine Verwundung bezeugen<br />

darf, aber erst dann, wenn sie verharscht ist.<br />

Wenn A eine Sklavin sammt ihrem Kinde in seiner Hand d. i.<br />

in seiner faktischen Verfügung hat und B behauptet, <strong>das</strong>s die Sklavin lo<br />

ihm gehöre, und er der Vater ihres Kindes sei; wenn B seine Be-<br />

hauptung entweder durch zwei Zeugen oder durch einen Zeugen<br />

und durch seinen Zeugnisseid beweisen kann, so wird die Sklavin<br />

ihm <strong>über</strong>geben (wie sje mit seinem Tode frei wird). Dagegen gilt<br />

die Abstammung des Kindes und seine Freiheit durch dies Ver-<br />

fahren nicht als erwiesen; vielmehr verbleibt es als Sklave in der<br />

Hand von A.<br />

Wenn A einen Sklaven in seiner Hand hat und nun B behauptet,<br />

<strong>das</strong>s der Sklave ihm gehöre und der Sklave von ihm freigelassen<br />

worden sei; wenn B seine Aussage entweder durch <strong>das</strong> Zeugniss 20<br />

von einem Mann und zwei Weibern oder durch <strong>das</strong> Zeugniss eines<br />

Mannes und seinen Zeugnisseid beweisen kann, wird der Sklave dem<br />

A abgenommen und wird frei.<br />

Wenn die Erben eines Mannes X behaupten, <strong>das</strong>s irgend ein<br />

Besitz demX gehört habe und ihn für sich in Anspruch nehmen; wenn<br />

sie einen Zeugen stellen und einer der Erben beschwört, <strong>das</strong>s der<br />

ganze Besitz dem Erblasser gehörte, so bekommt derjenige, der<br />

geschworen hat, von diesem Besitz einen Theil pro rata seines Erb-<br />

theils, während diejenigen Erben, die nicht schwören, nichts davon<br />

bekommen, sofern sie in loco zugegen sind. Dagegen diejenigen 30<br />

Erben, die abwesend sind oder minderjährig oder geisteskrank oder<br />

unkundig der Sache , können späterhin denselben Eid schwören,<br />

wodurch sie <strong>das</strong>selbe <strong>Recht</strong> erlangen wie jener Erbe, der zuerst<br />

geschworen, und in diesem Falle braucht <strong>das</strong> Zeugniss des Zeugen<br />

nicht wiederholt zu werden.<br />

Zur Ergänzung der in den §^ 16— 27 enthaltenen Bestimmungen<br />

<strong>über</strong> Eid und Zeugniss geben wir den folgenden Abschnitt <strong>über</strong> die

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