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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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Buch IV. Kap. lo. Mandat. Anmerkungen. % 2<br />

Kündigung den Mandatar erreicht. Dagegen hat die Kündigung<br />

des Mandatars sofortigen Effekt (Nihäje IV, 41, ij.^j<br />

b) durch den Tod des Mandanten oder des Mandatars.<br />

c) Dadurch, <strong>das</strong>s der eine der Contrahenten aufhört verfügungs-<br />

berechtigt zu sein, indem er z. B. wahnsinnig, ohnmächtig, Sklave,<br />

unter Curatel gestellt wird, oder indem er aufhört bürgerlich un-<br />

bescholten zu sein; andererseits auch dadurch, <strong>das</strong>s der Mandant<br />

durch irgendeine Handlung sich des Verfügungsrechts <strong>über</strong> die<br />

Sache oder ihre Nutzung begiebt, indem er sie z. B. verkauft, als<br />

Stiftung fortgiebt oder sie vermiethet, verpfändet.<br />

d) Dadurch, <strong>das</strong>s Jemand bona fide leugnet Mandant oder<br />

Mandatar zu sein. Wenn aber Jemand aus nachweisUcher Vergess-<br />

lichkeit oder Absicht (z. B. der Absicht einer Verschleierung des<br />

Thatbestandes) einen Mandatsvertrag leugnet, wird derselbe durch<br />

eine solche Leugnung nicht aufgehoben.<br />

Wenn zwischen zwei Personen ein Streit entsteht <strong>über</strong> <strong>das</strong><br />

Objekt eines zwischen ihnen abgeschlossenen Mandatsvertrags oder<br />

<strong>über</strong> diese oder jene Modalität der Ausführung des Mandats, wird<br />

dem Mandanten der Eid auferlegt und demgemäss entschieden.<br />

CNihäje IV, 42,8—10).<br />

§ 3. Der Mandatar ist Vertrauensperson, Depositar, einerlei, ob<br />

er honorirt ist oder nicht, und seine durch einen Eid bekräftigte Aus-<br />

sage ist entscheidend, wenn er behauptet, <strong>das</strong>s die res mandata bei<br />

ihm zu Grunde gegangen, gestohlen sei oder <strong>das</strong>s er sie dem Man-<br />

danten zurückgegeben habe. Behauptet er dagegen sie einem Andern als<br />

dein Mandanten zurückgegeben zu haben, z.B. dessen Boten oder Erben,<br />

so muss er den Beweis dafür hefern. Diese Bestimmung gilt für Jeden,<br />

der auf Treu und Glauben etwas von einem Anderen <strong>über</strong>nimmt,<br />

ausgenommen den Pfandnehmer (Kap. 3. § 3- Anm.) und den Miether<br />

(Kap. 17, S 5- Anm.).<br />

Der Mandatar haftet nicht für die res mandata, ausser im Fall<br />

eines Pflichtversäumnisses, sei es beabsichtigt oder unbeabsichtigt<br />

^) Unter allen Umständen bleibt die res mandata unter der<br />

Verfügung des Mandatars, bis er die Aufliebung des Mandatsvertrages<br />

erfährt, mit welchem Moment er verpflichtet ist <strong>das</strong> Objekt dem Mandanten<br />

zurückzugeben. Was er bis dahin verfügt, ist gültig; seine<br />

Verfügung ist die eines Depositars, nicht die eines Mandatars.

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