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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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yc^. Buch V. Richter und Gerichtsverfahren. Anmerkungen. S 27<br />

herein die Zahl der Zeugen grössey, als <strong>das</strong> Gesetz verlangt, so hat<br />

der zurücktretende einen solchen Ersatz zu leisten, der entweder<br />

seinem Verhältniss zu der gesetzlichen Zeugenzahl oder aber seinem<br />

Verhältnis zu der faktischeji Zeugenzahl entspricht. Wenn daher<br />

z. B'. drei Zeugen vorhanden waren, <strong>das</strong> Gesetz nur zwei verlangte,<br />

so hat der Zurücktretende entweder 72 oder ^3<br />

des dem Ver-<br />

urtheilten zugefügten Schadens zu ersetzen.<br />

Wenn ein Mann und zwei Weiber den Zeugenbeweis erbringen,<br />

ihn aber darauf zurücknehmen, hat der Mann die eine Hälfte des<br />

Ersatzes zu leisten, die Weiber die andere. 10<br />

Wenn ein Mann und vier W^eiber in einem Process <strong>über</strong> Milch-<br />

verwandtschaft den Zeugenbeweis erbringen und darauf ihr Zeugniss<br />

zurücknehmen, so hat er ein Drittel des Ersatzes zu leisten und sie<br />

zwei Drittel. Wenn dagegen entweder der Mann oder zwei Weiber<br />

ihr Zeugniss zurücknehmen, haben sie keinen Ersatz zu leisten, weil<br />

auch ohne ihn oder sie die gesetzlich erforderliche Zeugenzahl vor-<br />

handen ist.<br />

Wenn in einem Process <strong>über</strong> Hab und Gut ein Mann und vier<br />

Weiber den Zeugenbeweis erbringen und sie darauf ihr Zeugniss<br />

zurücknehmen, so hat nach der einen Ansicht er ein Drittel des 20<br />

Ersatzes, sie zwei Drittel, nach anderer Ausicht er die eine Hälfte,<br />

sie die andere Hälfte des Ersatzes zu leisten, indem es gleichgültig<br />

ist, ob der Zeuge und die Zeuginnen zusammen ihr Zeugniss zurück-<br />

nehmen oder respective er oder sie allein. Wenn dagegen zwei von<br />

den vier Zeuginnen ihr Zeugniss zurücknehmen, haben sie keinen<br />

Ersatz zu leisten, weil auch ohne sie die vom Gesetz geforderte<br />

Zeugenzahl vorhanden ist.<br />

Folgende Zeugen, die nachträglich ihr Zeugniss zurücknehmen,<br />

sind nicht zur Ersatzleistung verpflichtet:<br />

Wenn Zeugen, die in einem Process wegen Unzucht bezeugt 30<br />

haben, <strong>das</strong>s der Verklagte muhsan sei (Buch VI. IL Anm. zu § i),<br />

zugleich mit den Zeugen, welche die Unzucht bezeugt haben, ihr<br />

Zeugniss zurücknehmen; oder wenn in einem Processe wegen Ehe-<br />

scheidung oder Freilassung (vgl. Buch I 5 Zh Buch II § i) die<br />

Zeugen, welche die Bedingung, von deren Eintreffen die Ehescheidung<br />

oder die Freilassung abhängig gemacht worden sei, bezeugt haben,<br />

ziigleicJi mit den Zeugen, welche die Ehescheidung oder Freilassung

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