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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ 54 Buch I. Elierecht. Anmerkungen. 37<br />

§ 54. Was die Wartezeit für die freie oder unfreie Ehefrau,<br />

ist die Immunisirungs-Zeit') für die Sklavin, unwesentliche Differenzen<br />

abgerechnet. Sie ist verordnet zu dem Zweck eine Vermischung<br />

der semina im Uterus der Sklavin zu verhindern. Wenn ein Mann<br />

<strong>das</strong> Concubinat mit seiner Sklavin eingehen will, muss er sie vorher<br />

ivnnunisiren, d. h. sie die Immunisirungs-Frist innehalten lassen, sich<br />

während derselben des Umgangs mit ihr enthalten. Diese Vor-<br />

schrift kann Anwendung finden, wenn die Sklavin ihren Besitzer<br />

wechselt, wenn ein freies Weib Sklavin wird oder eine Sklavin die<br />

Freiheit erlangt (vgl. S 55)» wenn eine Sklavin, die z. B. durch 10<br />

Apostasie ihrem Herrn unnahbar geworden, durch Rückkehr zum<br />

Islam ihm wieder nahbar wird, oder wenn eine Sklavin nach Ueber-<br />

einkommen mit ihrem Herrn durch Ratenzahlungen sich die Freiheit<br />

zu erringen sucht, in welchem Fall ihr Herr sich des <strong>Recht</strong>es ihr<br />

beizuwohnen begiebt, aber schliesslich die eingegangene Verpflichtung<br />

nicht erfüllen kann, also wieder zur einfachen Sklavin wird. Im<br />

Allgemeinen muss, wenn ein Mann <strong>das</strong> <strong>Recht</strong>, einer Sklavin bei-<br />

zuwohnen gewinnen oder wiedergewinnen will, allemal die Im-<br />

munisirung vorhergehen.<br />

Wer durch Kauf, Erbschaft, Testament, Geschenk oder auf 20<br />

andere Weise eine Sklavin erwirbt, soll ihr nicht allein nicht bei-<br />

wohnen, sondern sich nicht einmal ihr gegen<strong>über</strong> Vertraulichkeiten<br />

erlauben, bevor sie die Immunisirungs-Fri.st durchgemacht hat. Wer<br />

diese Bestimmung nicht beobachtet, begeht zwar nicht Hurerei,<br />

wohl aber etwas verbotenes. Eine besondere Stellung nimmt in dieser<br />

Hinsicht die Kriegsgefangene ein; ihr Besitzer darf ihr nicht beiwohnen,<br />

aber im Uebrigen sich jede Vertraulichkeit ihr gegen<strong>über</strong> gestatten.<br />

Wenn die Sklavin, die ein Mann zu Eigenthum erwirbt, vorher<br />

seine unfreie Frau war, sie also aus einer unfreien Ehefrau eine<br />

Concubine wird, ist es zwar nicht Gesetz, wohl aber wünschens- 30<br />

werth, <strong>das</strong>s er sie eine Imniunisirungs-Zeit innehalten lässt, damit<br />

er wissen kann, ob ein Kind, <strong>das</strong> ihm darauf geboren wird,<br />

empfangen war in der Ehe oder im Concubinat, von seiner Ehe-<br />

frau, die zugleich die Sklavin eines Anderen war, oder .<br />

Sklavin, mit der er im Concubinat lebte.<br />

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von seiner

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