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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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XXVIII Vorwort.<br />

Schriften und Drucke des Abu Sugä' differiren hier und da, jedoch<br />

nur in formalen, den Inhalt nicht berührenden Dingen. Wenn die<br />

Unordnung in der Reihenfolge der Paragraphen von Buch IV. Kap I<br />

(Verkauf und Kauf) vom Verfasser selbst herrührt, dürfte er an<br />

einer ersten Ausgabe nachträglich geändert haben. Wer in den<br />

Geist des muhammedanischen <strong>Recht</strong>s eindringen will, namentlich<br />

aber wer in verantwortlicher Stellung an der <strong>Recht</strong>sprechung <strong>über</strong><br />

Muhammedaner, sei es als Richter, sei es als Controlbeamter, be-<br />

theiligt ist, muss Arabisch lernen und den Islam studieren. Keine<br />

Uebersetzung eines arabischen <strong>Recht</strong>swerkes ist derartig vollkommen,<br />

<strong>das</strong>s sie ein für alle Mal jedes Zurückgehen auf <strong>das</strong> Arabische<br />

Original unnöthig macht, und die Casuistik des Lebens zeitigt fort-<br />

während neue Fragen, die auch in dem vollkommensten <strong>Recht</strong>s-<br />

codex nicht vorgesehen sind und daher dem gewissenhaften Manne die<br />

Pflicht auferlegen stets von Neuem in den grösseren und grössten<br />

Commentaren nachzuforschen sowie den einzelnen Ausdruck auf <strong>das</strong><br />

sorgfältigste abzuwägen.<br />

Wer sich dar<strong>über</strong> unterrichten will, wie <strong>das</strong> <strong>islamische</strong> <strong>Recht</strong><br />

auf die Praxis des Lebens anzuwenden ist, findet viel nützliches,<br />

aus den Protokollen der algierischen Gerichtshöfe ausgezogenes<br />

Material bei Sautayra und Cherbonneau, Droit Musulman, Du<br />

Statut personnel et des successions, Paris 1873; ganz besonders aber<br />

empfehlen wir für diesen Zweck die sehr nützliche Zeitschrift von<br />

E. Clavel, Advokat an dem Apellhof in Alexandrien, Revue inter-<br />

nationale de legislation et jurisprudence muselmanes, erster Jahrgang,<br />

Kairo 1895/96, wo aus den Verhandlungen der Gerichtshöfe in<br />

Aegypten, Tunis und Algier reiches Material aus allen <strong>Recht</strong>s-<br />

gebieten mitgetheilt und verarbeitet ist.<br />

Es war mir in hohem Maasse förderlich, <strong>das</strong>s ich manche<br />

schwierige Frage mit Herrn Muhammed Na-^sar, der von 1892— 1897<br />

dem Lehrkörper des Seminars angehörte, einem ausgezeichneten<br />

Kenner seiner Muttersprache sowie der <strong>Recht</strong>swissenschaft, be-<br />

sprechen konnte. Es ist mir eine angenehme Pflicht ihm an dieser<br />

Stelle meinen Dank zu bezeugen, sowie Herrn Dr. A. Fischer für

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