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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ I. Die Vermögens-Sequestration findet Anwendung<br />

auf sechs Personen:<br />

a) den Minderjährigen,<br />

b) den Geisteskranken,<br />

c) den Verschwender,<br />

d) den Bankrotten,<br />

e) den Kranken, sofern er <strong>über</strong> mehr als ein Drittel<br />

seines Vermögens verfüp-t;<br />

f) den Sklaven, sofern er nicht mit Erlaubniss seines<br />

Herrn Geschäfte macht.<br />

§ 2. Die Verfügung des Minderjährigen, des Geisteskranken<br />

und des Verschwenders ist null und nichtig.<br />

§ 3. Die Verfügung des Bankrotten ist null und nichtig,<br />

sofern sie seine Activa betrifft, nicht aber, sofern sie seinen<br />

Credit belastet.<br />

§ 4. Die Verfügung des Kranken <strong>über</strong> mehr als ein<br />

Drittel seines Vermögens hängt ab von der Genehmigung<br />

seiner Erben nach seinem Tode.<br />

§ 5. Die Verfügung des Sklaven geschieht zu seinen<br />

Lasten, d. h. er haftet für dieselbe, falls er frei wird.

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