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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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jco Buch II. Freilassung. Anmerkungen. % 13—14<br />

Der Erwerb des servus orcinus gehört seinem Herrn, so lange<br />

dieser lebt. Sühnegeld für Tödtung oder Verwundung des Sklaven<br />

ist an seinen Herrn 7ai zahlen.<br />

Wenn ein Streit entsteht zwischen ihm und den Erben seines<br />

Patrons um einen Besitz, von dem die Erben behaupten, <strong>das</strong>s er<br />

ihn 7'or dem Tode des Patrons erworben habe, während der Frei-<br />

gewordene behauptet, <strong>das</strong>s er ihn ;/(^c// dem Tode desselben er-<br />

worben habe (in jenem Fall gehört der Besitz den Erben, in diesem<br />

dem libertus orcinus), so gilt die Aussage des servus orcinus als<br />

massgebend.<br />

Wenn dagegen eine serva orcina behauptet, sie habe ihr Kind<br />

?/ac/i dem Tode ihres Herrn geboren (in diesem Falle ist es frei),<br />

während die Erben behaupten, sie habe es vor seinem Tode ge-<br />

boren (in dem Falle ist <strong>das</strong> Kind Sklave der Erben), so wird den<br />

Erben der Schwur angetragen und demgemäss entschieden. Dabei<br />

wird vorausgesetzt, <strong>das</strong>s sie erst Jiac/i dem Tedbir concipirt hat.<br />

Für den Fall, <strong>das</strong>s sie bereits S2ir Zeit des Tedbir schwanger war,<br />

s. die folgenden Bestimmungen,<br />

Der Tedbir eines Sklaven bezieht sich nur auf seine Person,<br />

nicht auf seine Kinder.<br />

Der Tedbir einer schwangeren Sklavin bezieht sich zugleich<br />

auf <strong>das</strong> Embryo. Man kann aber auch durch Tedbir <strong>das</strong> Embryo<br />

allevi frei lassen, in welchem Fall die Sklavin, sofern <strong>das</strong> Kind<br />

nicht von ihrem Herrn gezeugt ist, nicht frei wird. Denn partus<br />

sequitur ventrem in Sklaverei und Freiheit, aber nicht umgekehrt.<br />

Wird der Tedbir einer schwangeren Sklavin z. B. durch Ver-<br />

kauf aufgehoben, bevor sie gebärt , so wird damit auch der Tedbir<br />

des Embryo aufgehoben.<br />

Wenn dagegen ihr Tedbir rückgängig gemacht wird, nacJideui<br />

sie geboren Jiat, oder wenn sie stirbt, bevor sie gebärt, so bleibt<br />

der Tedbir des Embryo in Kraft (falls <strong>das</strong> Kind am Leben bleibt).<br />

§ 14. Die contraktliche Freilassung') ist eine Form des Sich-<br />

frei-kaufens. Der Sklave erlangt die Freiheit durch zwei oder mehr<br />

Ratenzahlungen. Der Herr gewährt dem Sklaven die Möglichkeit<br />

und <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> Eigenthum zu erwerben, wogegen der Sklave sich

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