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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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g 5 Buch IV. Kap. 17. Miethsvertrag. Anmerkungen. 5 '50<br />

Das gleiche Verfahren ist innezuhalten, wenn der Schneider be-<br />

hauptet, der Besteller habe ihm einen Stoff <strong>über</strong>geben und ihn er-<br />

mächtigt denselben zu zerschneiden, während der Besitzer des<br />

Stoffes behauptet, er habe diese Ermächtigung nicht ertheilt,<br />

vielmehr den Stoff dem Schneider als Depot <strong>über</strong>geben. In diesen<br />

beiden Fällen hat der Schneider keinen Anspruch auf Lohn und<br />

hat ausserdem als Schadenersatz dem Besteller diejenige Werthdifferenz<br />

zu zahlen, welche zwischen dem Stoff zugeschnitten als Rock<br />

und demselben Stoff zugeschnitten als Hemd existirt. Sind daher<br />

diese beiden Werthe gleich, oder ist der Werth des Stoffes in der 10<br />

nicht bestellten Form grösser als in der bestellten Form, so ist<br />

der Schadenersatz Null.<br />

Wenn Jemand einem Anderen einen Dienst erweist, etwa auf<br />

dessen Bitte, ohne sich einen Lohn auszubedingen, so kann er einen<br />

solchen nicht fordern. Hat dieser Andere ihm dagegen einen<br />

Lohn in allgemeinen unbestimmten Worten zugesagt, so ist im<br />

Streitfall ein Durchschnittslohn zu zahlen. Dasselbe gilt für den<br />

Fall, wenn Jemand, der nicht verfügungsberechtigt ist, z. B. ein<br />

Geisteskranker, einem Anderen einen Dienst erweist, eine Arbeit<br />

für ihn verrichtet. 20<br />

Wenn Jemand ohne Erlaubniss ein öffentliches Bad benutzt<br />

oder in einem Schiffe fährt, muss er die Miethe dafür zahlen, denn<br />

er hat sich den Nutzen der Sache zugewendet, ohne dazu berechtigt<br />

zu sein, und ist daher einem Usurpator (Kap. 13) ähnlich.<br />

Wenn Jemand mit einem Anderen einen Vertrag wegen Leistung<br />

ländlicher Arbeiten (s. Kap. 16) geschlossen hat, und mit Erlaubniss<br />

des Besitzers etwas anderes arbeitet als <strong>das</strong>jenige, zu dem er ver-<br />

pflichtet ist, z. B, den Bau einer Mauer, so hat er dafür einen be-<br />

sonderen Anspruch auf Lohn.<br />

Der Miether haftet nicht für <strong>das</strong> gemiethete Pferd, wenn es 30<br />

ohne sein (des Miethers) Verschulden zu Grunde geht. Er haftet<br />

aber dafür, wenn es z. B. durch den Einsturz eines Stalles zu Grunde<br />

geht zu einer Zeit, wo es nicht in dem Stalle hätte stehen können,<br />

wenn der Miether den contraktmässigen Gebrauch davon ge-<br />

macht hätte.<br />

Der Miether eines Hauses haftet nicht dafür, wenn es ohne seine<br />

Schuld abbrennt. Wohl aber haftet er für <strong>das</strong> Haus, wenn er es

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