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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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20—21 Buch V. Richter und Gerichtsverfahren. Anmerkungen n-ij<br />

wie für sich selbst, ist auch der Eid, den er <strong>über</strong> <strong>das</strong> schwört, was<br />

sein Sklave oder sein Vieh gethan oder nicht gethan, ein definitiver.<br />

§ 20. Wer schwört, <strong>das</strong>s X dies oder jenes gethan, schwört<br />

einen definitiven Eid. Wer schwört, <strong>das</strong>s X etwas nicht gethan,<br />

beschwört nur sein Nichtwissen von dem Thun des X. Hierbei<br />

wird vorausgesetzt, <strong>das</strong>s X nicht Besitz des Schwörenden sei.<br />

Anders ausgedrückt ist jeder Eid ein definitiver, ausgenommen<br />

derjenige, der sich zw Ailgememen auf eine Leugnung des Thuns oder<br />

Zustandes eines anderen Menschen oder Wesens bezieht.<br />

Bei dem negativen Eid betreffend einen Anderen muss man 10<br />

unterscheiden: Ist der Eid ein allgemeiner, d. h. nicht durch Orts-<br />

und Zeitangaben verclausulirt, so kann der Schwörende nur sein<br />

Nichtwissen beschwören. Wenn er sich indessen bereit erklärt,<br />

unter diesen Umständen einen definitiven Eid schwören zu wollen,<br />

so ist <strong>das</strong> zulässig und sein Eid definitiv.<br />

Wenn dagegen dieser Eid verclausulirt ist, z. B. lautet: ,,Ich be-<br />

schwöre, <strong>das</strong>s X an dem und dem Orte zu der und der Stunde <strong>das</strong><br />

und <strong>das</strong> nicht gethan hat", so ist <strong>das</strong> ein definitiver Eid.<br />

Der Richter nimmt keine Forderung an betreffend eine Schuld,<br />

deren Zahlungstermin noch nicht gekommen ist. Wenn dagegen 20<br />

die Schuld eine gemischte ist, so <strong>das</strong>s ein Theil sofort, ein anderer<br />

zu einem künftigen Termine zahlbar ist, muss der Richter die For-<br />

derung annehmen und dem Kläger zu seinem <strong>Recht</strong>e verhelfen.<br />

§ 21. In der Lehre vom Zeugniss vor Gericht sind fünf Gegen-<br />

stände zu behandeln:<br />

der Zeuge;<br />

derjenige, zu dessen Gunsten <strong>das</strong> Zeugniss abgelegt wird;<br />

<strong>das</strong> Objekt des Zeugnisses;<br />

derjenige, zu dessen Lasten <strong>das</strong> Zeugniss abgelegt wird;<br />

die Form des Zeugnisses. 3°<br />

Das Zeugniss ist eine Aussage <strong>über</strong> eine Sache, die sich da-<br />

durch von einer anderen Aussage unterscheidet, <strong>das</strong>s sie in eine<br />

bestimmte, vom Gesetz vorgeschriebene Form zu kleiden ist.<br />

Es ist zu unterscheiden zwischen dem Ablegen des Zeugnisses')<br />

Sachau, Miihammedanisches <strong>Recht</strong>. 47

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