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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ ig Buch in. Erbrecht und Testament. Anmerkungen. 233<br />

Wenn ein zu grosses Legat gemacht ist und die Erben nicht<br />

volle freie Verfügung haben d. i. unter Curatel stehen, so ist<br />

zweierlei möglich:<br />

a) Wenn man erwarten darf, <strong>das</strong>s die Erben z. B. minderjährige<br />

oder geisteskranke, die volle freie Selbstbestimmung erlangen oder<br />

wieder erlangen werden, so ist bis dahin zu warten und dann von<br />

ihnen zu entscheiden, was mit demjenigen Theil, um den <strong>das</strong> Legat<br />

<strong>das</strong> Drittel der Masse <strong>über</strong>steigt, geschehen soll.<br />

b) Wenn man nicht erwartet, <strong>das</strong>s der Erbe je die volle freie<br />

Selbstbestimmung erlangen wird, ist <strong>das</strong> Legat, soweit es <strong>das</strong> Drittel 10<br />

<strong>über</strong>schreitet, ungültig. Anders ausgedrückt: Ein Vormund oder<br />

Curator hat nicht <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> ein Legat anzuerkennen, welches seinem<br />

Mündel mehr als '/j

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