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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ 5 Buch 1\'. Kap. 17. Miethsvertrag. Anmerkungen. ccy<br />

gegen<strong>über</strong> dem Darlehn (Kap. 12, g 3) und der Mandatar gegen-<br />

<strong>über</strong> dem Mandat (Kap. 10, § 3). Sie haften im Allgemeinen nicht<br />

für <strong>das</strong> Objekt, wohl aber dann, wenn ihnen ein Pflichtversäumniss<br />

oder absichtliches Unrecht gegen <strong>das</strong>selbe nachgewiesen werden<br />

kann, wie z. B. wenn Jemand ein gemiethetes Pferd <strong>über</strong> <strong>das</strong> gewöhnliche<br />

Maass hinaus misshandelt oder einen Mann auf dem<br />

Pferde reiten lässt, der für <strong>das</strong>selbe zu schwer ist.<br />

Der gemiethete Arbeiter kann von einem einzelnen Arbeitgeber<br />

oder von mehreren gemiethet sein; er arbeitet entweder allein bei<br />

sich oder in Gegenwart des Besitzers, ev. in dessen Haus. Wächter, 10<br />

die engagirt werden, <strong>das</strong> Haus, <strong>das</strong> Vieh, ein öffentliches Badehaus<br />

zu hüten, haften nur dann für <strong>das</strong> ihnen Anvertraute, wenn sie ein<br />

Pflichtversäumniss begehen. Wenn Wächter und Herr differiren <strong>über</strong><br />

<strong>das</strong> Maass eines angerichteten Schadens, z. B. ob der Wolf zwei<br />

Schafe von der Herde gefressen hat oder nur eins, wird nach der<br />

eidlichen Aussage des Wächters entschieden.<br />

Die Stellung des Miethers als des Depositars gegen<strong>über</strong> dem<br />

gemietheten Objekt, z. B. einem gemietheten Pferde, erlischt mit<br />

dem Ende der Vermiethungsdauer, wenn sie zeitlich begrenzt war<br />

(für die Dauer von 2 Monaten), oder wenn sie lokal begrenzt war 20<br />

(z. B. bei der Miethe eines Pferdes für die Reise nach Mekka).<br />

Der Miether hat nicht die Pflicht <strong>das</strong> Objekt dem Vermiether<br />

zurückzugeben, wohl aber es wieder seiner Verfügung zu <strong>über</strong>lassen<br />

und dafür frei zu machen, z. B. eine gemiethete Wohnung auszu-<br />

räumen, wenn er es verlangt. Der Miether ist aber auch noch <strong>über</strong><br />

<strong>das</strong> Ende der Vermiethungsdauer hinaus der Depositar des gemiethe-<br />

ten Objekts, falls der Vermiether es nach dem Ende der Vermieth-<br />

ungsdauer nicht sofort wieder an sich nimmt.<br />

Die Haftung des Miethers bezieht sich nicht bloss auf <strong>das</strong> ge-<br />

miethete Objekt selbst, sondern auch auf solches Zubehör, <strong>das</strong> zum 30<br />

Behuf der Nutzung stets mit dem Objekt verbunden zu sein pflegt,<br />

z. B. auf den Schlüssel eines gemietheten Hauses, den Zügel eines<br />

gemietheten Pferdes. Wenn dem Miether eines Hauses ohne seine<br />

Schuld der Hausschlüssel verloren geht, muss ihm der Vermiether<br />

einen Ersatz liefern.<br />

Die Instandhaltung des gemietheten Objekts liegt dem Ver-<br />

miether ob. Thut er nicht seine Pflicht, so steht dem Vermiether

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