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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ II— 13 Buch VI. Strafrecht I. Anmerkungen. 783<br />

wird, <strong>das</strong> Sühnegeld für den Mann zu entrichten; die Hälfte desselben,<br />

wenn ein Mann ein Weib tödtet. Vgl. ^ 16, Absatz i.<br />

Das Wort Sühnegcld'^) findet nur Anwendung dMi freie Personen.<br />

Denn die für den Mord oder die Verwundung eines Sklaven zu<br />

leistende Sühne wird bezeichnet als Werthvergütung''). Vgl. § 20.<br />

Das erhöhte Sühnegeld niuss von dem Attentäter selbst und<br />

zwar sofort gezahlt werden. Das erniässigte darf von ihm ebenfalls<br />

sofort gezahlt werden; wenn er aber dazu nicht im Stande ist, hat<br />

seine Sippe, die sogenannten 'Akile, <strong>das</strong> Sühnegeld für ihn aufzu-<br />

bringen und dazu ist ihnen ein Termin von 3 Jahren gewährt. 10<br />

Das erhöhte Sühnegeld setzt sich aus 3, <strong>das</strong> ermässigte aus<br />

5 verschiedenen Werthobjekten zusammen.<br />

Der Unterschied zwischen erhöhtem und ermässigtem Sühnegeld<br />

gilt für <strong>das</strong> Sühnegeld für Tödtung und Gliederzerstörung, für die<br />

Abmessung der Werthentschädigungen zur Sühne für Verwundungen ^j<br />

und für die Bestimmung solcher Sühnegelder, die von dem Richter<br />

bestimmt werden "*).<br />

Ausschliesslich kommt <strong>das</strong> ermässigte Sühnegeld in Betracht<br />

für die Bemessung der Sühne für Gliederzerstörung und Ver-<br />

wundungen, welche entweder im heiligen Gebiet von Mekka oder 20<br />

in den heiligen Monaten (Dhulka da, Dhulhigga und Muharram) oder<br />

gegen eine verwandte weibliche Person begangen sind. Vgl. für<br />

unabsichtliche Tödtung unter denselben Umständen § 15.<br />

§ 12. 13. Das erhöhte oder ermässigte Sühnegeld ist zu zahlen<br />

für die Tödtung eines freien, muslimischen Mannes gemäss ^ 2—5,<br />

nicht für die Tödtung des muslimischen weiblichen Wesens oder<br />

Embryos, des vom Islam geächteten (z. B. des Apostaten), unfreier<br />

oder nicht muslimischer Personen, Vgl. §§ 16. 21. 20. Es wird<br />

dabei vorausgesetzt, <strong>das</strong>s der tödtende ein freies, sei es ein männ-<br />

liches oder weibliches Wesen und den Gesetzen des Islamischen 30<br />

Staates unterworfen ist.<br />

Wenn der tödtende ein Sklave (nicht Sklave des getödteten)

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